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Die Stiftungsaufsicht darf nur aus begründetem Anlass tätig werden

Die Stiftungsaufsicht darf ihre Aufsichtsrechte nur im Rahmen einer nachvollziehbaren, einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung ausüben.

VG Cottbus, Urteil v. 25.08.2016 - 1 K 1444/14


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de