Aktuelle Rechtsentwicklung
Die Stiftungsaufsicht darf nur aus begründetem Anlass tätig werden
Die Stiftungsaufsicht darf ihre Aufsichtsrechte nur im Rahmen einer nachvollziehbaren, einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung ausüben.
VG Cottbus, Urteil v. 25.08.2016 - 1 K 1444/14
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de