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In der Regel sind Treuhandstiftungen jederzeit kündbar

Im Gegensatz zu einer Schenkung unter Auflage unterliegt eine Treuhandstiftung in der Regel der AGB-Kontrolle und ist daher jederzeit kündbar.

OVG Münster, Urteil v. 31.05.2016 - 16 A 172/13


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de