Aktuelle Rechtsentwicklung
Pflichtwidrig handelnder Stifter kann als Vorstand abberufen werden
Die Stiftungsaufsicht kann den seine Vorstandspflichten gröblich verletzenden Stifter als Vorstand der von ihm gegründeten Stiftung abberufen.
VG Bayreuth, Urteil v. 20.01.2015 - B 5 K 13.391
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de