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Vorstand haftet bei eigenmächtigem Handeln unbeschränkt

Der Stiftungsvorstand haftet bei eigenmächtigem sorgfaltswidrigem Handeln persönlich unbeschränkt, ohne sich auf eine unzureichende Kontrolle seitens des Stiftungsrats berufen zu können.

BGH, Urteil vom 20.11.2014 - III ZR 509/13


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de