Aktuelle Rechtsentwicklung
Spekulationsgeschäfte: Haftung des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand haftet für den Schaden, der durch eine den konkreten Satzungsvorgaben widersprechende, nicht mündelsichere Vermögensanlage entstandenen ist.
OLG Oldenburg, Urteil vom 08. November 2013 - 6 U 50/13
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de