Aktuelle Rechtsentwicklung

zurück zur Übersicht

zurück (31 - 35)

Spekulationsgeschäfte: Haftung des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand haftet für den Schaden, der durch eine den konkreten Satzungsvorgaben widersprechende, nicht mündelsichere Vermögensanlage entstandenen ist.

OLG Oldenburg, Urteil vom 08. November 2013 - 6 U 50/13


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de