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Vertretungsmacht durch Satzungsbestimmung beschränkbar

Die Vertretungsmacht des Vorstandes einer Stiftung ist nicht generell durch den Stiftungszweck beschränkt, sondern ist vielmehr grundsätzlich unbeschränkt. Sie kann aber durch eine Satzungsregelung wie zum Beispiel "Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt" bei einer gemeinnützigen Stiftung auf gemeinnützigkeitsverträgliche Rechtsgeschäfte beschränkt werden.

BGH, Urteil v. 15.04.2021 - III ZR 139/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de