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Einwilligung des Stiftungsrats legitimiert den Vorstand

Das Handeln eines Stiftungsvorstands wird durch die Einwilligung des obersten Organs der Stiftung (Stiftungsrat/-kuratorium) legitimiert, es sei denn, die Einwilligung ist gesetzeswidrig oder erschlichen, beruht auf sonstigen Willensmängeln oder ist ihrerseits pflichtwidrig.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10 (Untreuestraftat)


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de