Aktuelle Rechtsentwicklung
Einwilligung des Stiftungsrats legitimiert den Vorstand
Das Handeln eines Stiftungsvorstands wird durch die Einwilligung des obersten Organs der Stiftung (Stiftungsrat/-kuratorium) legitimiert, es sei denn, die Einwilligung ist gesetzeswidrig oder erschlichen, beruht auf sonstigen Willensmängeln oder ist ihrerseits pflichtwidrig.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10 (Untreuestraftat)
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de