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Aktienrecht auf Stiftungsrat nicht allgemein anwendbar

Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass auf das Aufsichtsorgan der Stiftung die aktienrechtlichen Vorschriften zum Aufsichtsrat anzuwenden sind.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 20 W 175/10 (rkr.)


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de