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Zahlungsanspruch bei Förderzusage der Stiftung

Von Stiftungen im Rahmen ihrer Stiftungszwecke konkret zugesagte Leistungen sind auch dann einklagbar, wenn sie nicht notariell beurkundet wurden. Denn Förderzusagen gelten nicht als beurkundungspflichtige Schenkungsversprechen.

BGH, Urteil vom 07. Oktober 2009 - Xa ZR 8/08


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de