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Vermietung von Sportanlagen kann steuerpflichtig sein

Die Vermietung von Sportanlagen ist umsatzsteuerpflichtig, wenn zusätzlich zu der Überlassung der Sportanlage und ggf. von Betriebsvorrichtungen weitere Dienstleistungen hinzukommen, zB eine Mitwirkung am Betrieb der Sportanlage.

BFH, Beschluss v.31.08.2023 - XI B 89/22.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de