Aktuelle Rechtsentwicklung
Ermäßigter Steuersatz für Freizeit-, Spaß-, Thermalbäder
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind auch Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder weiterhin als Schwimmbäder iSd § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG einzustufen, wenn die Wassertiefe und die Größe eines Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen und unterliegen daher die Eintrittsgelder dem ermäßigte Steuersatz. Der BFH-Entscheidung vom 17.8.2021 - XI B 29/21 ist nicht zu entnehmen, dass die für die Steuersatzermäßigung erforderliche sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden muss.
FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 23.11.2022 - VI 358 - S 7243-021.
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de