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Zuschuss bei Förderung von Zwecken des Empfängers

Das BMF hat weitere Anhaltspunkte zur Abgrenzung zwischen "echten" nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Zuschüssen und umsatzsteuerlich relevanten Leistungsentgelten veröffentlicht. Eine Zahlung ist als echter Zuschuss einzustufen, wenn der Zahlende damit keine eigenen Zwecke verfolgt, sondern dem Zuschussempfänger die Verfolgung eigener Zwecke ermöglicht.

BMF-Schreiben v. 11.06.2024 - III C 2 - S 7200/19/10001 :028.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de