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Umsatzsteuerbefreiung für nicht gemeinnützigen Sportverein

Nicht nur gemeinnützige, sondern auch nicht als gemeinnützig anerkannte Sportvereine können die Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen als "Einrichtung ohne Gewinnstreben" geltend machen, wenn sie in ihre Satzung einschlägige Regelungen (z.B. keine Gewinnerzielungsabsicht, Gewinnausschüttungsverbot, Vermögensbindung) aufnehmen.

BFH, Urteil v. 21.04.2022 - V R 20/17.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de