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Pflegeleistungen bei Betreutem Wohnen nicht befreit

Eine anerkannte Einrichtung des Betreuten Wohnens kann sich für Leistungen, die über das mit der Sozialbehörde konkret vereinbarte Angebot des anerkannten Betreuten Wohnens hinausgehen (zB Pflegeleistungen), nach Auffassung des FG Münster nicht auf die Anerkennung als Einrichtung des Betreuten Wohnens berufen, so dass diese Zusatzleistungen gegebenenfalls nicht umsatzsteuerbefreit sind.

FG Münster, Urteil v. 11.12.2023 - 15 K 448/20 U (rkr.).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de