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Vereinsvorstand kann seine Pflichten nicht wirksam auf Dritte übertragen

Der Vorstand haftet persönlich, wenn er einem Geschäftsführer eine Generalvollmacht zur Führung der Geschäfte erteilt, ohne ihn stetig zu überwachen.

FG Saarland, Urteil v. 07.12.2016 - 2 K 1072/14


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de