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Keine zwangsweise Ausübung der Tätigkeit als Notvorstand

Wenn der gerichtlich zum Notvorstand Bestellte sein Einverständnis zurückzieht, ist seine Bestellung aufzuheben.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.02.2016-I-3 Wx 35/16


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de