Aktuelle Rechtsentwicklung
Keine zwangsweise Ausübung der Tätigkeit als Notvorstand
Wenn der gerichtlich zum Notvorstand Bestellte sein Einverständnis zurückzieht, ist seine Bestellung aufzuheben.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.02.2016-I-3 Wx 35/16
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de