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Die Satzung kann Mandatsträgerbeiträge vorsehen

In der Vereinssatzung kann Mitgliedern mit rechtlich bindender Wirkung die Verpflichtung zur Abführung eines Teils der Aufwandsentschädigung an den Verein auferlegt werden, die den Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit als Mandatsträger, z.B. in der Kommunalvertretung zufließen.

BGH, Urteil v. 31.1.2023 - II ZR 144/21.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de