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Keine Neufassung eines Satzungsänderungsvorschlags

Von einem mit der Tagesordnung versandten Satzungsänderungsvorschlag darf die auf der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung nur abweichen, soweit es dieselbe Satzungsbestimmung mit demselben Regelungsgegenstand betrifft und die Zielsetzung sachlich/inhaltlich unverändert bleibt. Andernfalls ist der Zustimmungsbeschluss zur Satzungsänderung nichtig.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.12.2021 - I-3 Wx 134/21.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de