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Keine generelle Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung

Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann abgelehnt werden, wenn diese für den bezeichneten Beratungs- und Beschlussgegenstand nicht zuständig ist. Denn auch die Mitgliederversammlung ist an wirksame Satzungsregelungen zur Zuständigkeit gebunden und kann dies nur über einer Satzungsänderung revidieren.

LG München I, Beschluss v. 25.11.2021 - 13 T 15372/21.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de