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Gewerbeordnung ist auf Vereine anwendbar

Auf eine mit Gewinnerzielung im Rahmen des Nebenzweckprivilegs ausgeübte Tätigkeit eines Idealvereins ist die Gewerbeordnung anwendbar.

Sächsisches OVG, Beschluss v. 07.06.2021 - 6 B 324/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de