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Strenge Corporate Compliance-Anforderungen für Vereine

Ein Verein muss in gleichem Umfang wie alle anderen Leistungsanbieter die in dem einschlägigen Bereich der Vereinstätigkeit nach herrschender Verkehrsauffassung erforderlichen schadensvermeidenden Vorkehrungen beachten. Er muss daher diejenigen Sicherheitsvorkehrungen erfüllen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Wirtschaftsteilnehmer für ausreichend halten darf, um Beteiligte vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind.

BGH, Urteil v. 19.01.2021 - VI ZR 188/17.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de