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Corona: Mitgliederversammlungen deutlich vereinfacht

Der Vorstand darf bis zum Jahresende - wahrscheinlich sogar bis zum 31.12.2021 - auch ohne Satzungsregelung den Vereinsmitgliedern eine elektronisch kommunizierte Teilnahme an Mitgliederversammlungen gestatten oder bei Mitwirkung von mindestens 50% der Vereinsmitglieder Versammlungsbeschlüsse in Textform fassen.

Art. 2, § 5 iVm § 7, § 8 des Gesetzes v. 27.03.2020, BGBl I 2020, 569; zu Einzelheiten s. www.vereinsrecht.de/neue-sonderregelungen-fuer-vereine.html.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de