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Unerfüllbare Mehrheitsquoren sind unwirksam

Eine Satzungsregelung mit einem aus tatsächlichen Gründen unerfüllbaren Anwesenheitsquorum zur Satzungsänderung ist unwirksam. Stattdessen gilt die gesetzliche Regelung.

OLG München, Beschluss v. 30.01.2020 - 31 Wx 371/19.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de