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Vereinszweck darf auf einen künftigen Zweck gerichtet sein

Der Hauptzweck eines Vereins darf auf eine möglicherweise künftig legale Tätigkeit (Cannabisanbau) gerichtet sein, wenn die Satzung zusätzlich dem Hauptzweck dienende legale Tätigkeiten (zum Beispiel Öffentlichkeitsarbeit) regelt.

OLG München, Beschluss v. 04.10.2023 - 31 Wx 153/23 e (Cannabisverein).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de