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Einzelwahlen dürfen zusammengefasst werden

Wenn sich mehr Bewerber zur Wahl stellen, als Ämter zu besetzen sind, kann nacheinander über alle Bewerber einzeln mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt werden, ohne dass ein 'Verbrauch' des Stimmrechts bei der nachfolgenden Stimmabgabe für den nächsten Bewerber eintritt (Einzelwahl). Die Einzelwahlen können aber auch in der Weise zusammengefasst werden, dass jeder Stimmberechtigte insgesamt nur so viele Ja- und Nein-Stimmen zur Verfügung hat, wie gleiche Ämter zur Wahl stehen.

BGH, Urteil v. 18.01.2019 - V ZR 324/17.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de