Aktuelle Rechtsentwicklung
Kein Hausverbot bei Hinweis auf Missstände im Verein
Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen nach den für alle Mitglieder geltenden Grundsätzen zu nutzen. Dies gilt auch für Mitglieder, die angebliche Missstände denjenigen Stellen anzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und ggf. Maßnahmen gegen solche Missstände zu ergreifen, solange die Vorwürfe nicht etwa leichtfertig oder vorsätzlich unrichtig oder zum Zwecke einer diffamierenden Schmähkritik erhoben werden. Hierbei ist ausreichend, dass der Äußernde bei ordnungsgemäßer Sorgfalt davon ausgehen konnte, dass die Adressaten dazu berufen sind, den erhobenen Vorwürfen nachzugehen, und die Informationen mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln.
LG Köln, Urteil v. 28.11.2018 - 4 O 457/16.
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de