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Hohe formale Hürden für Vereinsausschluss

Die zur Begründung eines Vereinsausschlusses angeführten Tatsachen muss das zuständige Vereinsorgan aufgrund einer objektiven und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Tatsachenermittlung zutreffend feststellen.

LG Detmold, Urteil v. 31.10.2018 - 03 S 69(18.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de