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Beschlüsse der AWO-Schiedsgerichte gerichtlich überprüfbar

Die in Teilziffer 10 des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt geregelten Schiedsgerichte sind als Vereinsschiedsgerichte keine Schiedsgerichte nach §§ 1025 ZPO; damit sind die Beschlüsse nicht endgültig bindend, sondern in vollem Umfang von den Zivilgerichten überprüfbar.

AWO Bundesschiedsgericht, Beschluss v. 24.09.2018 - 5/2016-2020.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de