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Vereinsverbote sind nur in engen Grenzen zulässig

Eine Vereinigung kann nicht allein aufgrund vereinzelter strafwürdiger Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden; diese müssen einer Vereinigung vielmehr prägend zuzurechnen sein.

Bei einer Ablehnung der elementaren Grundsätze der Verfassung ist ein Verbot gerechtfertigt, wenn sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung 'richtet'.

Eine finanzielle Unterstützung mit humanitärer Zielsetzung kann bereits unter den Tatbestand des Vereinsverbots fallen, wenn unmittelbar eine Organisation unterstützt wird, deren Tätigkeiten die völkerverständigungswidrige Betätigung einer anderen Organisation fördert und die Vereinigung dies zumindest billigt.

Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt sowie sich mit ihnen identifiziert und das Ziel des Art 9 Abs 2 GG daher nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann.

BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de