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Kein Eingriffsrecht einzelner Vereinsmitglieder in die Vorstandsarbeit

Im Gegensatz zur Mitgliederversammlung kann das einzelne Vereinsmitglied gegen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes grundsätzlich nicht gerichtlich vorgehen oder deren Umsetzung, z.B. im Wege einer einstweiligen Verfügung, verhindern (keine 'actio pro socio'), wenn es nicht in seinen individuellen Rechten betroffen ist.

OLG Celle, Beschluss v. 12.12.2017 - 20 W 20/17


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de