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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz selten einschlägig

Außer auf Gewerkschaften und Berufsverbände ist das AGG nur auf Vereine mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich anwendbar. Auch bei diesen Vereinen sind aber sachlich gerechtfertigte Ausnahmen zulässig. Daher können z.B. Ruheständler von Vereinsämtern eines Berufsverbandes aufgrund ihrer Distanz zum aktuellen beruflichen Geschehen ausgeschlossen werden.

AG München, Urteil v. 07.09.2017 - 231 C 4507/17, § 18 AGG.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de