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Vereinsgewohnheitsrecht kann immer nur in engen Grenzen bestehen

Die jahrelange Vereinsübung, Fördermitgliedern auch ohne Satzungsgrundlage das Stimmrecht einzuräumen, kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dies zum einen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann und zum anderen nicht dem ausdrücklichen bzw. eindeutigen Satzungszweck und Wortlaut widerspricht.

LG Braunschweig, Beschluss v. 16.05.2017 - 6 S 66/17


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de