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Schriftform kann bei Unterschrift 'i.A.' gewahrt sein

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird nicht immer trennscharf zwischen 'Auftrag' und 'Vertretung' unterschieden. Oftmals werden mit den Zusätzen 'i.V.' und 'i.A.' nur unterschiedliche Hierarchieebenen hervorgehoben. Deshalb kann bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz 'i.A.' nicht zwingend auf eine bloße Botenstellung geschlossen werden. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände.

BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de