Aktuelle Rechtsentwicklung
Honorarbegrenzung durch Vereinbarung der Bausumme
Die Vertragspartner eines Architekten- oder Ingenieurvertrages können eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werks vereinbaren. Diese Summe bildet die Obergrenze für die Bemessung des Honorars.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de