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Anscheinsvollmacht durch Rufumleitung

Der Anrufer darf sich in der Regel darauf verlassen, dass der Telefonate entgegennehmende Mitarbeiter berechtigt ist, die für die gewählte Rufnummer bestimmten Erklärungen entgegenzunehmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de