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Beschränkte Ausschreibung des Rettungsdienstes zulässig

Die Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer auf solche gemeinnützigen Organisationen, die zugleich im Katastrophenschutz mitwirkten, ist zulässig, obwohl dies zu einer Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber ausländischen Unternehmen führt, die dieses Kriterium regelmäßig nicht oder nur schwer erfüllen können. Denn durch einen wechselseitigen Austausch bzw. Einsatz der Mitarbeiter zwischen Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz wird insgesamt ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Den - insbesondere auch ehrenamtlichen - Mitarbeitern des Katastrophenschutzes wird so die Mitwirkung im Regelrettungsdienst ermöglicht, damit sie dort die notwendige Praxisroutine erwerben und erhalten könnten.

BVerwG, Beschluss v. 21.09.2023 - 3 B 44/22.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de