Aktuelle Rechtsentwicklung
Kartellrecht gilt auch für Gesundheitsdienstleistungen
Auch bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung wesentlicher Rechtsbeziehungen bleibt das Kartellrecht anwendbar, solange Wahlrechte seitens des Nutzerkreises (z.B. Patienten) bestehen.
BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - KVR 26/07 (Untersagung eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern)
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de