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Gemeinnützigkeitsrechtliche Sonderstellung nicht wettbewerbswidrig

Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrecht, das auch die Freiheit des Wettbewerbs schützt, ist jede Belebung des Wettbewerbs, wie sie zum Beispiel auch vom Marktzutritt eines Unternehmens mit einer Sonderstellung (z.B. der öffentlichen Hand) ausgehen kann, grundsätzlich erwünscht. Etwas anderes gilt, wenn

  • dies den Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlägigen Markt gefährdet oder
  • die Sonderstellung als Marktvorteil missbraucht wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de