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Rechnungshof muss Tatsachenbehauptungen korrigieren

Es besteht kein Anspruch auf die Richtigstellung von Werturteilen in dem Bericht eines Rechnungshofs über die Fehlverwendung von Zuschussmitteln. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, außer - so die wohl rechtswidrige Einschränkung des Gerichts -, der Rechnungshof durfte die objektiv unrichtige Tatsache im Zeitpunkt der Berichtserstellung für richtig halten.

BVerwG, Urteil v. 29.6.2022 - 6 C 11/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de