Aktuelle Rechtsentwicklung
Vorläufige Förderung per einstweiliger Anordnung möglich
Freie Träger können den gegenüber einem öffentlichen Zuwendungsgeber bestehenden Förderanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen, wenn der Zuwendungs-geber die Ablehnung des grundsätzlich bestehenden Förderanspruchs auf sachwidrige Gründe, z.B. unzulässige zusätzliche Anforderungen stützt.
VG Dresden, Beschlüsse v. 24.06.2021 - 1 L 377/21 und v. 22.09.2021 - 1 L 600/21.
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de