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Zuwendungsrückforderungen unterliegen kurzer Verjährungsfrist

Auf Zuschusserstattungsansprüche ist nicht mehr die dreißigjährige, sondern die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem alle Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt sind.

BVerwG, Urteil v. 15.03.2017 - 10 C 3.16


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de