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Erstattungsanspruch bei neuen Behandlungsmethoden

Empfiehlt der Gemeinsame Bundesausschuss objektiv willkürlich eine neue Behandlungsmethode nicht für die vertragsärztliche Versorgung, lehnt die Krankenkasse deshalb eine Kostenübernahme hierfür ab und beschafft sich ein Versicherter aufgrund dessen die für ihn notwendige Leistung selbst, kann er wegen Systemversagens Kostenfreistellung verlangen.

BSG, Urteil vom 07. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de