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Zuschusskürzung während laufendem Haushaltsjahr angeblich zulässig

Eine jahrelange Zuschussgewährung kann ein schutzwürdiges Vertrauen in eine weitere Förderung nur unter besonderen Umständen begründen (z.B. Zusage, eigene Projektinitiierung oder Stellungnahme in der Öffentlichkeit). Zwar sind die Zuschussgeber nach dem Prinzip der Kooperation verpflichtet, einschneidende Maßnahmen mit den Wohlfahrtsverbänden abzustimmen, um der Arbeit der Träger nicht überraschend die finanzielle Grundlage zu entziehen. Zulässig soll aber angeblich eine Zuschusskürzung im bereits fortgeschrittenen Haushaltsjahr aufgrund einer Haushaltssperre sein (sog. unechte Rückwirkung).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2001 - 1 S 245/00


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de