Aktuelle Rechtsentwicklung
Anrechnung von Spenden auf Zuwendungen verringert
Bei Bundeszuwendungen wurde die Anrechnung von Drittmitteln, die im Projektfinanzierungsplan oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers noch nicht enthalten waren, neu ge-regelt. Nunmehr vermindern zweckgebundene Spenden die Bundeszuwendung nicht und verringern andere (nicht zweckgebundene) Spenden, die für den Zuwendungszweck verwendet werden, die Zuwendung nur noch um 30 % des Spendenbetrages. Zudem ist die Bewilligungsbehörde zu einer weiteren Verminderung der Zuschusskürzung - gegebenenfalls in Abstimmung mit den zuständigen Ministerium - berechtigt. Das Gesetz enthält außerdem eine Abschwächung des Besserstellungsverbots. Bei Landeszuwendungen können restriktivere Regelungen gelten.
Haushaltsgesetz v. 10.02.2024, BGBL I Nr. 38 und Nr. 65).
Hinweis: Diese gesetzliche Regelung verdrängt insoweit die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (ANBest-P, ANBest-I).
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de