Steuerrecht
29.03.2017 Änderung des Anwendungserlasses 2016 Thomas von Holt
BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016, IV A 3 - S 0062/15/10006 Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich [1] Eine Hilfsperson (§57 Abs. 1 S. 2 AO) kann mit ihrer Tätigkeit zugleich im Außenverhältnis selbständig und eigenverantwortlich ihre eigenen Satzungszwecke erfüllen. [2] Mittelweiterleitung… weiter ...
01.02.2012 Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2012 Thomas von Holt
BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012 - IV A 3 - S 0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007 Inlandsbezug der gemeinnützigen Förderung, § 51 Abs. 2 AO Grundsätzlich sind bei einer inländischen Körperschaft keine besonderen Nachweise zu den positiven Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich Extremistenregelung, § 51 Abs. 3 AO Ausdrücklich… weiter ...
02.10.2009 Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2007 Thomas von Holt
Höhere Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben [1] Anhebung des Übungsleiterfreibetrags Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben [2] Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeit Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche oder gemeinnützige… weiter ...
02.10.2009 Rechtswirkungen eines Körperschaftssteuerfreistellungsbescheids Thomas von Holt
Der Staat hat vielfältige Anknüpfungspunkte einer Besteuerung ersonnen. Am bekanntesten ist die Besteuerung des Gewinns: Der Bürger wird mit der Lohn- oder Einkommensteuer und die juristische Person sachlich weitgehend identisch mit der Körperschaftsteuer belastet. Allgegenwärtig ist daneben die Umsatzsteuer: Mit dieser wird die Leistungserbringung gegen Entgelt besteuert. Die Umsatzsteuer belastet… weiter ...
25.09.2009 Rechtswirkungen der Steuerbegünstigung Thomas von Holt
Die Steuerbegünstigung (umgangssprachlich: Gemeinnützigkeit) führt nicht zur vollumfänglichen Freistellung von jeglicher Besteuerung, sondern - wie schon der Begriff verdeutlicht - nur zu steuerlichen Vergünstigungen. So führt die Gemeinnützigkeit nicht zwingend zum Wegfall der Umsatzbesteuerung. Das Umsatzsteuergesetz kennt vielfältige Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände. … weiter ...
25.09.2009 Steuerliche Risiken einer Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger Thomas von Holt
Gemeinnützige Träger arbeiten in vielfältiger Weise zusammen. Einzelne Vereinsgliederungen übernehmen für andere die Buchführung oder Personalabrechnung, Vereine übernehmen einen Teil der Geschäftsführungsaufgaben ihrer Tochtergesellschaften oder überlassen diesen oder befreundeten Vereinen Büroräume zur Mitbenutzung oder Personal gegen Kostenbeteiligung. Die Vorteile einer solchen Zusammenarbeit liegen… weiter ...
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