Wirkung der Beschlussfassung bei Satzungsänderung und Satzungsneufassung - insbesondere bezüglich Vorstandswahlen -

21.12.2018 | Dr. Rafael Hörmann

Inhalt
  1. I. Vereinsrechtliche Wirkung des Beschlusses einer Satzungsänderung  oder -neufassung
    1. 1. Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung
    2. 2. Unwirksamkeit des späteren Inkrafttretens der Satzungseintragung  
    3. 3. Wirksamkeit des Beschlusses bei aufschiebend bedingtem Auftrag zur Eintragung an den Vorstand
    4. 4. Wirksamkeit der befristeten Satzungsänderung durch Zeitablauf
    5. 5. Ermächtigung des Vorstands zu gewissen Änderungen des Satzungsentwurfs
    6. 6. Fazit
  2. II. Wirkung des Beschlusses einer Satzungsänderung  oder -neufassung bezüglich des amtierenden Vorstands
    1. 1. Wirksamwerden eines ausführenden Beschlusses zur Verkleinerung des Vorstands
    2. 2. Ende der Amtsperiode des Vorstands durch Zeitablauf
    3. 3. Notfall-Tipp bei Ablauf der Amtszeit des Vorstands vor Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung
    4. 4. Satzungsgemäße Übergangsregelung bezüglich der Amtszeit des Vorstands
    5. 5. Fazit

I. Vereinsrechtliche Wirkung des Beschlusses einer Satzungsänderung  oder -neufassung

Die Änderung oder Neufassung der aktuell geltenden Satzung eines Vereins bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Vereinsregister wird von jeweils zuständigen Registergericht (Amtsgericht) geführt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Anmeldung der Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung ist von den Mitgliedern des BGB-Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl durch notariell beglaubigte und schriftliche Erklärung abzugeben. Es ist insofern ein Notartermin unter Anwesenheit der vorgenannten Mitglieder des BGB-Vorstands (§ 26 BGB) erforderlich. Vor der Eintragung in das Vereinsregister ist die geänderte Satzung nicht wirksam und die vorgenommenen Änderungen der Satzungsformulierungen treten noch nicht in Kraft.

Ist die Änderung bez. Neufassung der Satzung beschlossen, aber noch nicht in das Vereinsregister eingetragen, sind die beschlossenen Änderungen, beispielsweise zur Zusammensetzung des Vorstands oder zu den Regelung der Vertretung durch den Vorstands, erst mit der Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung oder  -neufassung  in das Vereinsregister wirksam.

Bis diese die Wirksamkeit der Änderung bez. Neufassung der Satzung herbeiführende Eintragung vorgenommen wurde, sind die beschlossenen Änderungen der Satzung aufschiebend bedingt und somit im Außenverhältnis schwebend unwirksam. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung oder Neufassung der aktuell geltenden Satzung kann nicht von der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichen.

1. Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung

Im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Beschluss der Änderung oder Neufassung der Satzung nicht unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Bei Beschluss unter einer aufschiebenden Bedingung wäre die Satzungsänderung oder -neufassung zunächst wirksam und diese Wirksamkeit würde durch Eintritt der Bedingung nachträglich entfallen.

Beispiel eines Beschlusses mit unwirksamer auflösender Bedingung:

„Die Mitgliederversammlung beschließt, dass die Satzungsänderung nachträglich unwirksam ist, wenn die Eintragung länger als 5 Wochen dauert.“  - UNWIRKSAM! –

2. Unwirksamkeit des späteren Inkrafttretens der Satzungseintragung  

Der Beschluss eines späteren Inkrafttretens als der Zeitpunkt der Eintragung zum Vereinsregister ist ebenfalls nicht möglich. Die notarielle Anmeldung der Satzungsänderung oder -neufassung kann nicht aufschiebende bedingt erfolgen. Über die Eintragung entscheidet das Registergericht. Man kann den Zeitpunkt der Eintragung einer Änderung der Satzung nicht frei wählen, sondern ist an die vom zuständigen Registergericht getroffene Entscheidung über die Eintragung und die hierfür benötigte Zeit gebunden.

Beispiel eines Beschlusses mit unwirksamen späteren Inkrafttreten:

„Die Mitgliederversammlung beschließt, dass die Satzungsänderung durch den Vorstand unverzüglich vorgenommen werden soll, aber die Eintragung erst mit Ablauf eines Jahres nach der aktuellen Mitgliederversammlung erfolgen soll. - UNWIRKSAM! -

3. Wirksamkeit des Beschlusses bei aufschiebend bedingtem Auftrag zur Eintragung an den Vorstand

Es kann jedoch zulässig sein, dass die Satzungsänderung oder  -neufassung zu einem selbst gewählten Zeitpunkt eingetragen und wirksam wird. Dies ist der Fall, wenn die Satzungsänderung oder -neufassung ohne auflösende Bedingung oder späteres Inkrafttreten beschlossen wird und der Beschluss der Satzungsänderung oder -neufassung durch den Beschluss des Auftrags der Mitgliederversammlung an den Vorstand ergänzt wird, die Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung aufschiebend bedingt erst nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder zu einen bestimmten zukünftigen Zeitpunkt vorzunehmen. Die Wirksamkeit der Eintragung zum Vereinsregister ist von diesem Auftrag an den Vorstand nicht betroffen und es liegt kein Verstoß gegen den § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.

Beispiel eines Beschlusses mit wirksamen späterer Eintragung:

„Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.11.2018 erst zum 30.04.2019 zur Eintragung beim Vereinsregister anzumelden.“ WIRKSAM!

4. Wirksamkeit der befristeten Satzungsänderung durch Zeitablauf

Zulässig ist des Weiteren, dass der Satzungstext selbst die Gültigkeit einer bestimmten Satzungsklausel oder –norm bestimmt. Es wird insofern die Festlegung eines die aktuelle Klausel oder Norm abändernden Geltungszeitpunkts innerhalb der Satzung ermöglicht, ohne die Wirkung der Satzung zum Zeitpunkt der Eintragung zu berühren. Die befriste Satzungsklausel oder –norm tritt zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung zum Vereinsregister in Kraft, jedoch entfaltet diese Regelung erst durch Zeitablauf ihre Wirkung.

Es können u.a. Rechte und Pflichten von Mitgliedern oder die Zusammensetzung von Organen für bestimmte Zeiträume unterschiedlich geregelt werden.

Beispiel einer befristeten Satzungsregelung zum Mitgliedsbeitrag:

§ X Vorstand

„(1) (…) Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Personen. (…)

  (2) (…) Ab dem 01.01.2020 besteht der Vorstand aus bis zu 5 Personen. (…)“

WIRKSAM!

oder

§ X Mitgliedsbeitrag

„(1) (…) Es wird bis zum 31.12.2019 kein Mitgliedsbeitrag erhoben. (…)

  (2) (…) Ab dem 1. Januar des Folgejahres besteht eine beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird (…)“

WIRKSAM!

5. Ermächtigung des Vorstands zu gewissen Änderungen des Satzungsentwurfs

Der Beschluss der Mitgliederversammlung sollte auch die Ermächtigung des Vorstands enthalten, Änderungen an der Satzungsänderung oder -neufassung nach den Vorgaben des Vereinsregisters durchzuführen.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch die Ermächtigung des Vorstands enthalten redaktionelle Änderungen (z.B. Verweisungsfehler) oder unwesentliche inhaltliche (materielle) Änderung vorzunehmen. Ansonsten bedarf jede (noch so geringfügige) Änderung der beschlossenen Satzungsänderung oder -neufassung eines erneuten Beschlusses der Mitglieder auf einer weiteren Mitgliederversammlung.  

Bei gemeinnützigen Vereinen sollte die Ermächtigung des Vorstands zu Änderungen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung und zum Erhalt der Steuerbegünstigung notwendige Änderungen erweitert werden.

Beispiel einer Ermächtigung eines (nicht gemeinnützigen) Vereins:

„Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.“

Beispiel einer Ermächtigung eines gemeinnützigen Vereins:

 „Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.“

6. Fazit

Die Änderung oder Neufassung der aktuell geltenden Satzung eines Vereins wird nicht mit diesbezüglichem Beschluss der Mitgliederversammlung, sondern erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die Eintragung einer nach Bestimmung der Mitgliederversammlung erst später in Kraft tretenden oder später unwirksam werdenden Satzungsänderung oder -neufassung in das Vereinsregister nicht zulässig. Zulässig ist jedoch eine aufschiebend bedingte Beauftragung des Vorstands, die Eintragung erst nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder zu einen bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zur Eintragung zum Vereinsregister anzumelden. Ebenfalls zulässig ist eine befriste Satzungsklausel oder –norm, die zum Zeitpunkt der Eintragung zum Vereinsregister in Kraft tritt, jedoch ihre Wirkung erst nach festgelegtem Zeitablauf entfaltet. Der Vorstand sollte von der Mitgliederversammlung ergänzend zu gewissen Änderungen des Satzungsentwurfs, insbesondere Änderungen nach den Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamtes, redaktionellen Änderungen und unwesentlichen inhaltlichen (materiellen) Änderungen, ermächtigt werden.

II. Wirkung des Beschlusses einer Satzungsänderung  oder -neufassung bezüglich des amtierenden Vorstands

Das Inkrafttreten einer Satzungsänderung oder -neufassung ist auch zu beachten, wenn durch die Änderung der Satzung ein weiteres zu wählendes Organ des Vereins hinzugefügt oder ein bestehendes Organ hinsichtlich seiner Zusammensetzung verändert wird und im Anschluss an die Beschlussfassung der Satzungsänderung oder -neufassung unmittelbar anschließend auf Basis der „neuen“ Satzung gewählt wird.

Grundsätzlich werden Wahlen von Organmitgliedern des Vereins (z.B. der Vorstandsmitglieder)  mit Wahlbeschluss in der Mitgliederversammlung und Annahmeerklärung des gewählten Organmitglieds wirksam. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wahl auf Basis einer bereits durch Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getretenen Satzung gewählt wird. Anderes gilt bei Wahlen von Organmitgliedern eines bestehenden Organs oder eines vor Satzungsänderung oder -neufassung nicht vorhandenen Vereinsorgans (z.B. eines Beirats) auf Basis der bereits beschlossenen, aber nicht eingetragenen Satzung. In diesem Fall wird die Wahl der Organmitglieder erst mit Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung wirksam, da diese die rechtliche Grundlage der Wahl der Organmitglieder darstellt.

Bei bestehenden Organen des Vereins, die durch die Änderung der Satzung bezüglich ihrer Zusammensetzung verändert wurden, bleibt das entsprechende Organ (z.B. der Vorstand) in seiner ursprünglichen Zusammensetzung im Amt. Der amtierende Vorstand bleibt insofern, auch bei Wahl eines neuen Vorstands, in Amt, wenn auf Basis der nicht eingetragenen Satzungsänderung oder -neufassung gewählt wurde. Es liegt ein „Schwebezustand“ bezüglich der Satzungsänderung oder -neufassung vor. Das noch im Amt befindliche Vereinsorgan (z.B. der Vorstand) sollte ab diesem Zeitpunkt mit den neue gewählten Vereinsorgan, das noch nicht im Amt ist, kollegial zusammenarbeiten, da der bereits erfolgte Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzungsregelungen (sogenannter ausführender Beschluss) im Innenverhältnis bereist bindend ist und dem aktuellen Organmitgliedern ab Beschlussfassung Treuepflichten auferlegt. Diese dürfen keine Handlungen vornehmen, die die Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung behindert oder die zukünftige Arbeit des neu gewählten Vereinsorgans erschweren.

Der Schwebezustand endet mit Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung, da in diesem Zeitpunkt auch die Wahl auf Basis der neuen Satzungsregelungen wirksam wird.

1. Wirksamwerden eines ausführenden Beschlusses zur Verkleinerung des Vorstands

Soll der amtierende Vorstand durch einen ausführenden Beschluss verkleinert werden, ist eine Neuwahl des verkleinerten Vorstands auf Basis der einer Satzungsänderung oder –neufassung durchzuführen. Der ausführende Beschluss über die Satzungsänderung oder –neufassung und die Neuwahl des verkleinerten Vorstands können, wie bereits beschrieben, auf derselben Mitgliederversammlung erfolgen.

Das Handeln der gewählten Mitglieder des verkleinerten Vorstands ist vor Eintragung der Satzungsänderung oder –neufassung zum Vereinsregister unwirksam, kann jedoch nach Eintragung von demselben Vorstand genehmigt werden. Das Verbot des Insich-Geschäftes (Selbstkontrahierung) nach § 181 BGB ist zu beachten, soweit für die Vorstandsmitglieder keine Befreiung vorliegt.

2. Ende der Amtsperiode des Vorstands durch Zeitablauf

Die Amtsperiode des ursprünglichen Vorstands endet grundsätzlich ohne Regelung des Ausscheidens in der Satzung durch Ablauf der Amtszeit (z.B. 4 Jahre). Die Wahl des neuen Vorstands auf Basis der beschlossenen, aber noch nicht eingetragenen Satzungsänderung oder -neufassung tritt erst aufschiebend bedingt und daher verzögert mit deren Eintragung zum Vereinsregister in Kraft. Das verzögerte Inkrafttreten kann problematisch sein, wenn während des verzögerten Wirksamwerdens der Satzungsänderung oder -neufassung durch die Dauer der Eintragung zum Vereinsregister ein Ausscheiden der ursprünglichen Vorstandsmitglieder vor Eintragung durch Zeitablauf eintritt. Die grundsätzlich auf eine bestimmte Zeit begrenzte Amtszeit des aktuellen Vorstand kann in Abweichung von der Satzungsbestimmung nicht durch eine Anordnung der Mitgliederversammlung verlängert oder verkürzt werden. Es bedarf insofern einer Satzungsänderung bezüglich der Amtszeit oder der Bestimmung des Ausscheidens der Vorstandsmitglieder in der Satzung. Der Verein wäre in der Zwischenzeit bis zu Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung ohne organschaftlichen Vertreter, mithin führungslos und handlungsunfähig.

Beispiel eines unwirksamen Beschlusses zur Verlängerung der Amtszeit:

„Die Mitgliederversammlung beschließt, dass die Amtszeit des Vorstands auf 6 Jahre, anstatt der in der Satzung vorgesehenen 4 Jahre, verlängert werden soll. - UNWIRKSAM! -

3. Notfall-Tipp bei Ablauf der Amtszeit des Vorstands vor Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung

Ist der Vorstand durch Zeitablauf nicht mehr im Amt, so ist er dennoch dazu befugt eine nachfolgende Mitgliederversammlung mit zugehöriger Einladung nach den Vorgaben der Satzung einzuberufen. Diese Einladung hat eine Tagesordnung mit den Tagesordnungspunkt der Wahl des Vorstands zu enthalten. Der ehemalige Vorstand darf auch bis zu Wahl des neuen Vorstands als Versammlungs- und Wahlleiter fungieren. Durch diese zulässige Lösung der Notfallsituation, wird die Notwendigkeit eines amtsgerichtlich bestellten Notvorstands (§ 29 BGB) vermieden, dessen Bestellung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre. – Kein Notvorstand notwendig! –

4. Satzungsgemäße Übergangsregelung bezüglich der Amtszeit des Vorstands

Um die Führungslosigkeit eines Vereins in der „Schwebezeit“ bis zur Eintragung einer Satzungsänderung oder -neufassung zu verhindern, sollte die Satzung eine Übergangsregelung für den Vorstand vorsehen, wonach die Amtszeit des aktuellen Vorstands erst mit Eintragung des Vorstandswechsels zum Vereinsregister endet. Eine solche Satzungsregelung ist dringend geboten, um alle im vorneherein möglichen Schwierigkeiten zu beseitigen, die für den Verein mit Ablauf der Amtszeit des Vorstand verbunden sein können, insbesondere die Führungslosigkeit.

Beispiel einer eine Übergangsregelung für den Vorstand:

„Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.“

– Keine Führungslosigkeit möglich! Kein Notvorstand notwendig! –

5. Fazit

Es kann grundsätzlich im Anschluss des Beschlusses einer Satzungsänderung oder -neufassung auch gleich eine auf dieser Änderung basierenden Wahl eines Organs (z.B. Beirat) oder von Organmitgliedern (z.B. Vorstandsmitglieder) und eine Annahme der Wahl durch die gewählten Personen erfolgen, solange die Amtszeit der aktuellen Organmitglieder (z.B. Vorstandsmitglieder) nicht im Schwebezeitraum abläuft oder die Satzung eine Übergangsregelung für die Organmitglieder bei Ende der satzungsgemäßen Periode der Amtszeit trifft.

Ist der Vorstand durch Zeitablauf nicht mehr im Amt, so ist er dennoch dazu befugt eine nachfolgende Mitgliederversammlung mit zugehöriger Einladung nach den Vorgaben der Satzung einzuberufen.

Die Wahl wird jedoch erst mit Eintragung der Satzungsänderung oder -neufassung wirksam, da eine Wahl auf Basis der beschlossenen, aber nicht eingetragenen Satzungsänderung oder -neufassung erst zum Zeitpunkt der Eintragung dieser in das Vereinsregister wirksam wird.

Sollte ein „Schwebezustand“ bei Ihnen vorliegen, achten Sie auf eine kollegiale Zusammenarbeit des noch bestehenden und neu gewählten Vorstands, um die mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung oder -neufassung verbundenen Treupflichten zu erfüllen.

Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: www.npo-experten.de