Häufige Fragen - Gemeinnützige GmbH

Aufwandsspenden

Kann über den Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten einer steuerbegünstigten Organisation auch dann eine wirksame Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn der Anspruch auf eine pauschale Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist?

Grundsätzlich ja, wenn die zutreffende Höhe der Pauschalen periodisch durch konkrete Ermittlung überprüft und dies dokumentiert wird. Allerdings stellt die Finanzverwaltung in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Erstattungsvereinbarung.

Gemeinnützigkeit

Ist die Gemeinnützigkeit einer Organisation gefährdet, wenn sie Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit erzielt?

Nur dann, wenn es sich dabei nicht um einen auf die Allgemeinwohlförderung ausgerichteten Zweckbetrieb handelt und der Betrieb die gemeinnützige Zielsetzungen in keiner Weise - direkt oder indirekt - fördert.

Ist es einer gemeinnützigen Organisation verboten, Gewinne aus Geschäftsbetrieben zu erzielen?

Die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeitsstatus) einer Organisation ist dadurch grundsätzlich nicht gefährdet, wenn diese Gewinne erzielt. Ob ein Gewinn sogar zwingend erforderlich ist, hängt von der Zielrichtung und Steuerbegünstigung des Geschäftsbetriebs ab.

Im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) steht die Gewinner-zielungsabsicht im Vordergrund. Insofern dienen diese wirtschaftlichen Tätigkeiten dazu, Gewinn zu erwirtschaften, um die gemeinnützigen satzungsgemäßen Tätigkeiten finanzieren zu können (Mittelbeschaffungsbetrieb).

Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) dient - anders als ein Mittelbeschaffungsbetrieb - nicht der Erwirtschaftung von möglichst hohen Gewinnen, sondern ist auf die Verwirklichung der gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke ausgelegt. Es gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip, welches aber eine Gewinnerzielung für z.B. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht ausschließt. Besonderheiten gelten im Bereich der Wohlfahrtspflege.

Kann eine gemeinnützige Organisation eine erhaltene Spende vor Ablauf der zeitnahen Verwendungspflicht noch dergestalt ,,umwidmen, dass er mittels entsprechender Erklärung des Zuwendenden dem Vermögen zugeführt, also als Zustiftung behandelt wird?“

Grundsätzlich ist eine Zuführung von Mitteln zum Vermögen einer gemeinnützigen Organisation (Verein, gGmbH, Stiftung) zulässig und kann die zeitnahen Verwendungspflicht ausschließen.

Das Gesetz (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO) verlangt aber eine „ausdrückliche Erklärung“ des Zuwendenden, dass eine Zuwendung (Schenkung) zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt ist.

Die Empfängerkörperschaft ist an die Auflage des Zuwendenden gebunden. Es spricht dabei vieles dafür, dass eine solche Auflage bereits zum Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung (Schenkung) gegen sein muss. Diese Meinung vertritt grundsätzlich auch die Finanzverwaltung.   

Könnte es Schwierigkeiten seitens des Finanzamtes (Anerkennung/Besteuerung etc.) bei einer gemeinnützigen Organisation geben, die für wirtschaftliche Aktivitäten anstatt einer 100%igen Tochter- GmbH in Deutschland, eine Ltd. in UK gründet?

Auf die Rechtsform einer nicht steuerbegünstigten Tochtergesellschaft im Inland oder Ausland kommt es für gemeinnützigen Organisation nicht an. 

Nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 55 AO) ist der Gemeinnützigkeitsstatus einer steuerbegünstigten Organisation als Muttergesellschaft grundsätzlich gefährdet, wenn die Gründung einer ausländischen Gesellschaft aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert. Mitte der freien Rücklage dürfen verwendet werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO). Daneben sind gemeinnützigen Organisation mit jährlichen Einnahmen bis maximal 45.000 EUR von der zeitnahen Mittelverwendungspflicht befreit. 

Es ist zu beachten, dass auch bei dem Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln der Gemeinnützigkeitsstatus gefährdet wird, wenn durch die gewinnorientierte Tochtergesellschaft nach einer 3-jährigen Anlaufphase (vgl. AEAO Nr. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) keinen Gewinn erzielt wird.

Kann über den Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten einer steuerbegünstigten Organisation auch dann eine wirksame Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn der Anspruch auf eine pauschale Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist?

Grundsätzlich ja, wenn die zutreffende Höhe der Pauschalen periodisch durch konkrete Ermittlung überprüft und dies dokumentiert wird. Allerdings stellt die Finanzverwaltung in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Erstattungsvereinbarung.

Gründung

Ist das Halten einer GmbH-Beteiligung steuerlich als Vermögensverwaltung zu beurteilen?

Wenn sich der Verein jeglicher Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung enthält und sich auf die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte beschränkt, ist die Beteiligung gemeinnützigkeitsrechtlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Wenn es sich um eine gemeinnützige GmbH handelt, wird die Beteiligung je nach Rechtsauffassung auch der ideellen Sphäre oder dem Zweckbetrieb des Vereins zugeordnet.

Welche Möglichkeiten hat der Verein bei einer schlechten finanziellen Ausstattung, das Stammkapital einer gGmbH anderweitig aufzubringen?

Der Verein braucht das Stammkapital nicht voll einzuzahlen (haftet dann aber natürlich für den Restbetrag),er kann sich das Stammkapital bei einer Bank, einem Geschäftspartner oder einem anderen Geldgeber ausleihen oder eine zeitaufwendige Sachgründung vornehmen.

Wie ist der Gründungsablauf und die Zeitdauer der Gründung einer GmbH?

Zum Gründungsablauf verweise ich auf den unter dem Sachgebiet Auslagerung angeführten Ablaufplan. Die Zeitdauer bis zur Eintragung der GmbH richtet sich, wenn der verbandsinterne Diskussionsprozess abgeschlossen ist, nach der Arbeitsorganisation des Handelsregisters (ca. 2 Wochen bis 2 Monate).

Ist ein Mitteltransfer zwischen Verein und GmbH gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig?

Wenn Verein und GmbH steuerbegünstigt (umgangssprachlich gemeinnützig) sind und nicht gegen Zuschussrecht verstoßen wird, ist ein teilweiser Mitteltransfer zwischen beiden Organisationen nicht gemeinnützigkeitsschädlich.

Kann, darf oder muss zwischen Verein und GmbH eine Kostenerstattung für erbrachte Leistungen stattfinden?

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht darf eine steuerbegünstigte Organisation einer anderen, gleichfalls steuerbegünstigten Organisation einen Teil ihrer Mittel (auch Leistungen) zuwenden. In diesem Umfang besteht also keine Kostenerstattungspflicht. Gesellschaftsrechtlich kann dies aber eine anteilige Rückzahlung des Stammkapitals bedeuten und dadurch zu Regreßansprüchen führen. Auch zuschussrechtlich kann eine kostenlose Leistungserbringung unzulässig sein oder zu Nachteilen bei der Zuschussabrechnung führen.

Ist die Gemeinnützigkeit einer Organisation gefährdet, wenn sie Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit erzielt?

Nur dann, wenn es sich dabei nicht um einen auf die Allgemeinwohlförderung ausgerichteten Zweckbetrieb handelt und der Betrieb die gemeinnützige Zielsetzungen in keiner Weise - direkt oder indirekt - fördert.

Dürfen eine gemeinnützige GmbH oder ein Verein den Zusatz „Stiftung“ oder „Foundation“ im in der Firmierung bzw. im Namen führen?

Ja, aber mit gewissen Einschränkungen. Der Rechtsverkehr darf dadurch nicht über die tatsächliche Rechtsform der Gesellschaft (e.V. oder GmbH) getäuscht werden. Zudem sollten gemeinnützige GmbHs oder Vereine mit ausreichendem Vermögen ausgestattet sein oder zumindest Ansprüche vorweisen können, wenn der Zusatz geführt werden soll. Der Verweis auf künftige Mitgliedsbeiträge oder Spendenbemühungen reicht nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 25. 10. 1972 - BReg. 2 Z 56/72).

Nach Meinungen in der Rechtswissenschaft sind Stiftungskörperschaft gekennzeichnet durch fremdnützige Zielrichtung, Vermögensgrundstock und die Art der internen Organisation. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind Zusätze wie „Stiftung“ oder „Foundation“ zulässig und werden auch in einigen Fällen verwendet (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. oder Baden-Württemberg Stiftung gGmbH). Diese Zusätze dürfen geführt werden, da diese nicht ausschließlich den staatlich genehmigten rechtsfähigen Stiftungen vorbehalten sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. 2. 1964 - 8 W 229/63).

In der Praxis kann die Eintragung durch das Registergericht abgelehnt werden, wenn nach Rechtsauffassung des Rechtspflegers die Voraussetzungen nicht vorliegen. In solchen Fällen ist gegen die Eintragungsablehnung eine sogenannte Beschwerde als Rechtmittel zulässig. Ein Vorabstimmungsverfahren gibt es bei Registergerichten leider nicht. 

Haftung der Organisation

Welche Durchgriffshaftung hat der Verein zu befürchten beim Halten einer Tochtergesellschaft als GmbH?

Die Möglichkeiten einer den Verein betreffenden Durchgriffshaftung – also die persönliche Haftung des Vereins als Gesellschafter einer GmbH für GmbH-Verbindlichkeiten - sind sehr eingeschränkt. Grundsätzlich haftet der Verein nicht persönlich für GmbH-Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft. Eine Haftung kann aber in den folgenden Fällen vorliegen: 

  • Übernahme einer Bürgschaft durch den Verein,
  • Rückzahlung des Stammkapitals an den Verein oder
  • eine die GmbH in ihrer Existenz offensichtlich beeinträchtigenden Weisung durch den Verein
Mitgliederversammlung

Kann ein Organmitglied eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH, zum Beispiel ein Vereinsmitglied, ein GmbH-Gesellschafter oder ein Vorstandsmitglied, sein Stimmrecht für eine Versammlung bzw. Sitzung auf eine andere Person übertragen?

Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.  

Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken. 

Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.

Strukturaspekte

Kann ein Organmitglied eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH, zum Beispiel ein Vereinsmitglied, ein GmbH-Gesellschafter oder ein Vorstandsmitglied, sein Stimmrecht für eine Versammlung bzw. Sitzung auf eine andere Person übertragen?

Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.  

Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken. 

Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.

Dürfen Organmitglieder bei Vereinen, Stiftungen oder gemeinnützigen GmbHs miteinander verheiratet sein und trotzdem im Amt sein oder gewählt werden?

Grundsätzlich enthält das Gesetz (BGB, GmbHG) keine Regelung, welche die Wählbarkeit als Organmitglied bei demselben Organ für Eheleute ausschließt. Auch eine bestehende Organmitgliedschaft ist unproblematisch weiterhin möglich. 

Die jeweilige Satzung kann aber eine entgegenstehende Regelung enthalten, auch wenn diese möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Im Regelfall enthalten Satzungen hierzu keine Regelungen. 

Es bleibt in solchen Fällen zu klären, ob und inwieweit Interessenkonflikte durch Satzungsregelungen vermieden werden können. Eine Regelung z.B. zum Verbot der Stimmrechtsausübung für in der Satzung definierte Fälle von Interessenkonflikten kann im Interesse einer seriösen Außenwirkung sinnvoll sein.

Umsatzsteuer

Hat eine Vermietung vom Verein an die Tochtergesellschaft mit Umsatzsteuer zu erfolgen?

Dies richtet sich nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften: eine Grundstücks-/ Gebäudevermietung kann umsatzsteuerfrei erfolgen, bei anderen Vermietungsgegenständen (z.B. Rechten) fällt Umsatzsteuer in Höhe von 7 % (strittig) an, falls zwischen dem Verein und seiner Tochtergesellschaft keine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.

Vorstandsamt

Dürfen Organmitglieder bei Vereinen, Stiftungen oder gemeinnützigen GmbHs miteinander verheiratet sein und trotzdem im Amt sein oder gewählt werden?

Grundsätzlich enthält das Gesetz (BGB, GmbHG) keine Regelung, welche die Wählbarkeit als Organmitglied bei demselben Organ für Eheleute ausschließt. Auch eine bestehende Organmitgliedschaft ist unproblematisch weiterhin möglich. 

Die jeweilige Satzung kann aber eine entgegenstehende Regelung enthalten, auch wenn diese möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Im Regelfall enthalten Satzungen hierzu keine Regelungen. 

Es bleibt in solchen Fällen zu klären, ob und inwieweit Interessenkonflikte durch Satzungsregelungen vermieden werden können. Eine Regelung z.B. zum Verbot der Stimmrechtsausübung für in der Satzung definierte Fälle von Interessenkonflikten kann im Interesse einer seriösen Außenwirkung sinnvoll sein.

Wahl

Kann ein Organmitglied eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH, zum Beispiel ein Vereinsmitglied, ein GmbH-Gesellschafter oder ein Vorstandsmitglied, sein Stimmrecht für eine Versammlung bzw. Sitzung auf eine andere Person übertragen?

Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.  

Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken. 

Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.