Häufige Fragen - Verein
Buchführung
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Kann ein gewählter Kassenprüfer auch zeitgleich ein Vorstandsamt wahrnehmen?
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Die Wahrnehmung des Amtes als Kassenprüfer auch zeitgleich das Vorstandsamt ist gesetzlich zulässig, soweit die Vereinssatzung dies nicht durch Regelung untersagt. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen den Ämtern.
Aber ein Kassenprüfer sollte nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein, denn die oberste Geschäftsführungsebene (= Vereinsvorstand) kann sich nicht selbst wirksam kontrollieren (= Kassenprüfer).
Bei einem Wechsel zwischen den beiden Funktionen gilt jedenfalls, dass ein Wechsel aus dem Vorstandsamt in das Amt des Kassenprüfers mit Nonprofit/Corporate Governance-Grundsätzen nicht vereinbar ist. Der Kassenprüfer müsste sodann seine eigene, bisherige Geschäftsführungstätigkeit kontrollieren.
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Ich bin zum Kassenprüfer gewählt / berufen worden, kenne mich mit den Aufgaben aber nicht aus. Können mich eventuell Haftungsrisiken treffen?
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Ja! Wer das Amt annimmt, muss es Amt gewissenhaft ausüben: ganz schnell fortbilden oder das Amt bald (nicht zur Unzeit) wieder niederlegen.
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Wie lange muß man die Geschäftsunterlagen (Protokolle/Kassenführungsunterlagen, etc.) aufbewahren?
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Die Aufbewahrungsfristen richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). Vorsichtige Vorstandsmitglieder werden davon unabhängig auf einen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren drängen, um ggf. ihre korrekte Vereinsführung belegen zu können.
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Gibt es eine gesetzliche Grundlage, in der verankert ist, dass der 1. Vorsitzende eines Vereins bzw. die anderen Vorstandsmitglieder an einer Kassenprüfung n i c h t teilnehmen dürfen?
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Die Arbeit der Kassenprüfer darf in keiner Weise, also auch nicht durch anwesende Vorstandsmitglieder, beeinträchtigt werden. Es spricht bei umfangreicherem Prüfungsbedarf viel dafür, dass der Kassenprüfer berechtigt ist, die Prüfung auch ohne die (ständige) Anwesenheit anderer Personen durchzuführen.
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Dürfen Kassenprüfer Einsicht in bestehende Verträge nehmen?
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Ja, wenn nicht ganz ausnahmsweise mit der Bezeichnung „Kassenprüfer“ in der Satzung nach den Gesamtunständen eine Beschränkung der Prüfungskompetenz auf die zahlenmäßige Übereinstimmung hinsichtlich der Belege mit der Rechnungslegung und und dieser in sich gewollt ist.
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Haben die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Einsichtnahme in alle Vereinsunterlagen, z.B. die Konten, Verträge oder Mitgliederlisten?
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Das einzelne Vereinsmitglied hat diese Rechte nur bei Darlegung eines berechtigten (besonderen) Interesses und nur in dem daraus sich ergebenden Umfang: in der Regel hat es einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten.
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Was hat eine Vereinskassiererin zu beachten, wenn sie ihre Amtsgeschäfte korrekt an ihren Nachfolger übergeben will?
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Dass alle Aufzeichnungs- und Rechenschaftslegungspflichten bis zur Amtsübergabe vollständig erfüllt sind, also die entsprechenden Unterlagen vollständig vorliegen oder nicht behebbare Schwachstellen detailliert dokumentiert sind. Sie sollte sich absichern, dass diese Unterlagen längerfristig archiviert werden und damit verfügbar bleiben.
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Kann ein Mitglied eines mitgliederstarken Vereins die Vorlage eines schriftlichen Berichts in der Hauptversammlung verlangen, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält?
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Soweit eine Rechenschaftslegungsfrist nach der Satzung oder Vereinsgewohnheitsrecht besteht, muss der Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 und § 259 f.). Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unwirksam.
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Darf ein Verwandter (z.B. Bruder/Schwester) des Vorstandes eine Kontrollfunktion, z.B. Revision, Kassenprüfung, im Verein übernehmen?
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Ja, wenn das in der Vereinssatzung vorgesehene Wahlverfahren eingehalten ist und die zuständigen Vereinsgremien über die Situation informiert sind. Die Auswahlentscheidung liegt als Ermessensentscheidung in der Verantwortung der dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Gremien. Die gewählten Amtsinhaber haften dem Verein für die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Aufgaben und sind dafür auch strafrechtlich verantwortlich.
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Muss die Jahresrechnung eines Vereins vor einer Mitgliederversammlung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater o.ä. geprüft werden?
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Nur dann, wenn sich dies aus der Vereinssatzung, der bisherigen Vereinsübung als Gewohnheitsrecht oder in besonderen Fällen aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
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Wie genau hat die Prüfung einer Vereinskassenführung auszusehen?
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Eine Prüfung der Kassenprüfer ist auf die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu dem tatsächlichen Vereinsvermögen (u.a. Kasse und Bankkonten) anhand der vorliegenden Belege gerichtet. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, d.h. die gemeinnützigkeitsrechtlich korrekte Verwendung von Mitteln für satzungemäße gemeinnützige Tätigkeiten ist nicht erforderlich.
Der Kassenprüfer muss sich ein Bild davon machen, ob die Kassenführung ordnungsmäßig ist. Dazu sind relativ große Posten lückenlos, die weitere Kassenführung dagegen ist stichprobenartig zu prüfen. Differenzen zum Konten-/ Bargeldbeständen sind lückenlos aufzuklären. Außerdem sind allgemein übliche Plausibilitätskontrollen durchzuführen (z.B. sind Eigenbelege gründlich zu prüfen). Bei wirtschaftlich umfangreich tätigen Vereinen ist die Auswertung des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüfer ein wichtiger Bestandteil einer Kassenprüfung.
Ehrenamt
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Welche Auswirkungen hat eine Personalüberlassung zwischen Verein / Stiftung und Tochtergesellschaft?
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Wenn es sich um Verwaltungspersonal handelt, ist die Personalüberlassung möglicherweise umsatzsteuerpflichtig (falls keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt) und kann im Falle einer Kostenerstattung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sein. In anderen Fällen kann die Peronalüberlassung steuerlich unschädlich sein. Zusätzlich sind weitere Vorschriften, z.B. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zu beachten.
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Kann der Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung nach den Regeln der Durchgriffshaftung von Gläubigern der Tochtergesellschaft des Vereins/der Stiftung persönlich in Anspruch genommen werden?
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Selten, z.B. wenn der Vorstand die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder diesen gegenüber eine Straftat begangen hat, der GmbH die Mittel zur Begleichung ihrer Schulden entzogen hat oder die Rechtsform der GmbH zur Haftungsvermeidung vorgeschoben ist.
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Kann ein angestellter Mitarbeiter des Vereins bzw. einer Stiftung gleichzeitig dem Vorstand angehören?
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Dies richtet sich nach den in der Satzung für die Vorstandsmitglieder aufgestellten Voraussetzungen. Je nach Fallgestaltung muss die Satzung in diesem Fall vorsehen, dass Vorstandsämter auch „hauptamtlich“ ausgeübt werden dürfen - andernfalls kann die Gemeinnützigkeit der Organisation gefährdet sein. Der Mitarbeiter kann durch die Mitgliedschaft im Vorstand seinen arbeitsrechtlichen Schutz verlieren. Bei einer Stiftung kann das Landesstiftungsgesetz zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
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Wie hoch darf die an einen ehrenamtlichen Mitarbeiter gezahlte Aufwandsentschädigung sein?
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Satzungsmäßig festgelegte ehrenamtliche Tätigkeit und Bezahlung schließen sich aus. Eine Aufwandsentschädigung darf nur die angemessenen nachgewiesenen Fremdauslagen umfassen, aber keine Entschädigung für die eingesetzte Zeit darstellen. Wenn die Satzung für Mitarbeiter keine Ehrenamtlichkeit vorsieht (= der Regelfall), gelten die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für die Freibeträge, ansonsten die üblichen Entlohnungsregularien.
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Dürfen einem Vorstandsmitglied seine Auslagen erstattet werden oder darf ihm die Organisation eine Entschädigung für den eingesetzten Zeitaufwand zahlen?
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Wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht und das dabei einzuhaltende Verfahren eingehalten wird, darf eine Entschädigung für Zeitaufwand gezahlt werden. Andernfalls dürfen nur aus Anlass der Tätigkeit konkret entstandene, angemessene und im Grundsatz abgesprochenen Fremdauslagen ersetzt werden, falls sich dies aus der Satzung, dem Vereinsgewohnheitsrecht oder einem Mitgliederversammlungsbeschluss ergibt. Ein großzügigeres Vorgehen gefährdet die Steuerbegünstigung bzw. führt bei einem nicht als steuerbegünstigt anerkannten Verein zur Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Zahlungen.
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Ist es steuerlich unschädlich / rechtlich korrekt, wenn ehrenamtliche Vorstandsmitglieder für eine Tätigkeit, die nicht in Verbindung mit der Vorstandstätigkeit steht, ein Honorar von dem Verein erhalten, dessen Vorstand sie sind?
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Nur dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich keinerlei Bezug zur Vorstandstätigkeit aufweist, das beauftragte Vorstandsmitglied sich bei der Abstimmung über die Beauftragung der Stimme enthalten hat, der Verein damit nicht in die Funktion eines „Auftragsbeschaffers“ seiner Mitglieder gerät und die Beauftragung des Vereinsmitglieds aus Sicht des Vereins wirtschaftlich sinnvoll ist. Erforderlich ist dann eine im Voraus seitens des zuständigen Organs mit dem Vorstandsmitglied abgeschlossene, aus Sicht des Vereins preislich nicht überhöhte und im Übrigen angemessene, beweissicher dokumentierte und tatsächlich in allen Einzelheiten korrekt durchgeführte Vereinbarung.
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Darf ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung Personal entlohnen?
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Gemeinnützige Organisationen wie Verein und Stiftung dürfen, soweit sich aus der Satzung oder sonstigen Umständen nichts gegenteiliges ergibt, wie jede andere juristische Person Personal anstellen und müssen dabei die allgemeinen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten. Eine „rückwirkende“ Vereinbarung über eine Entlohnung oder eine unangemessen hohe Vergütung ist aber gemeinnützigkeitsschädlich.
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Sind unterschiedliche Konditionen der Mitarbeiter des Vereins und der Tochtergesellschaft (GmbH) problematisch?
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Rechtlich können die Arbeitsverhältnisse in Verein und GmbH in der Regel unterschiedlich gestaltet werden. Zur Sicherstellung des Betriebsfriedens sollte der Grund für den Unterschied zwischen den Konditionen erkennbar sein (z.B. unterschiedliche Refinanzierungsbedingungen).
Erhält der Verein staatliche Zuschüsse und setzt er die Tochtergesellschaft für zuschussgeförderte Projekte ein, so hat er für alle Angestellten in Verein und GmbH das Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3 der ANBest-I / ANBest-P zu beachten.
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst; eine Zuwendung wird grundsätzlich nicht gewährt oder zurückgefordert, wenn höhere Entgelte als nach dem TV-L und dem TVöD oder sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gewährt werden.
Finanzierung
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Was hat eine Vereinskassiererin zu beachten, wenn sie ihre Amtsgeschäfte korrekt an ihren Nachfolger übergeben will?
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Dass alle Aufzeichnungs- und Rechenschaftslegungspflichten bis zur Amtsübergabe vollständig erfüllt sind, also die entsprechenden Unterlagen vollständig vorliegen oder nicht behebbare Schwachstellen detailliert dokumentiert sind. Sie sollte sich absichern, dass diese Unterlagen längerfristig archiviert werden und damit verfügbar bleiben.
Gemeinnützigkeit
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Ist die Gemeinnützigkeit einer Organisation gefährdet, wenn sie Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit erzielt?
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Nur dann, wenn es sich dabei nicht um einen auf die Allgemeinwohlförderung ausgerichteten Zweckbetrieb handelt und der Betrieb die gemeinnützige Zielsetzungen in keiner Weise - direkt oder indirekt - fördert.
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Ist es einer gemeinnützigen Organisation verboten, Gewinne aus Geschäftsbetrieben zu erzielen?
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Die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeitsstatus) einer Organisation ist dadurch grundsätzlich nicht gefährdet, wenn diese Gewinne erzielt. Ob ein Gewinn sogar zwingend erforderlich ist, hängt von der Zielrichtung und Steuerbegünstigung des Geschäftsbetriebs ab.
Im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) steht die Gewinner-zielungsabsicht im Vordergrund. Insofern dienen diese wirtschaftlichen Tätigkeiten dazu, Gewinn zu erwirtschaften, um die gemeinnützigen satzungsgemäßen Tätigkeiten finanzieren zu können (Mittelbeschaffungsbetrieb).
Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) dient - anders als ein Mittelbeschaffungsbetrieb - nicht der Erwirtschaftung von möglichst hohen Gewinnen, sondern ist auf die Verwirklichung der gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke ausgelegt. Es gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip, welches aber eine Gewinnerzielung für z.B. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht ausschließt. Besonderheiten gelten im Bereich der Wohlfahrtspflege.
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Kann eine gemeinnützige Organisation eine erhaltene Spende vor Ablauf der zeitnahen Verwendungspflicht noch dergestalt ,,umwidmen, dass er mittels entsprechender Erklärung des Zuwendenden dem Vermögen zugeführt, also als Zustiftung behandelt wird?“
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Grundsätzlich ist eine Zuführung von Mitteln zum Vermögen einer gemeinnützigen Organisation (Verein, gGmbH, Stiftung) zulässig und kann die zeitnahen Verwendungspflicht ausschließen.
Das Gesetz (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO) verlangt aber eine „ausdrückliche Erklärung“ des Zuwendenden, dass eine Zuwendung (Schenkung) zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt ist.
Die Empfängerkörperschaft ist an die Auflage des Zuwendenden gebunden. Es spricht dabei vieles dafür, dass eine solche Auflage bereits zum Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung (Schenkung) gegen sein muss. Diese Meinung vertritt grundsätzlich auch die Finanzverwaltung.
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Könnte es Schwierigkeiten seitens des Finanzamtes (Anerkennung/Besteuerung etc.) bei einer gemeinnützigen Organisation geben, die für wirtschaftliche Aktivitäten anstatt einer 100%igen Tochter- GmbH in Deutschland, eine Ltd. in UK gründet?
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Auf die Rechtsform einer nicht steuerbegünstigten Tochtergesellschaft im Inland oder Ausland kommt es für gemeinnützigen Organisation nicht an.
Nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 55 AO) ist der Gemeinnützigkeitsstatus einer steuerbegünstigten Organisation als Muttergesellschaft grundsätzlich gefährdet, wenn die Gründung einer ausländischen Gesellschaft aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert. Mitte der freien Rücklage dürfen verwendet werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO). Daneben sind gemeinnützigen Organisation mit jährlichen Einnahmen bis maximal 45.000 EUR von der zeitnahen Mittelverwendungspflicht befreit.
Es ist zu beachten, dass auch bei dem Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln der Gemeinnützigkeitsstatus gefährdet wird, wenn durch die gewinnorientierte Tochtergesellschaft nach einer 3-jährigen Anlaufphase (vgl. AEAO Nr. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) keinen Gewinn erzielt wird.
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Kann ein Astrologieverein gemeinnützig sein?
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In aller Regel nein. So „fortschrittlich“; sind die Juristen nicht.
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Kann ein Verein oder eine Stiftung selbst Spendenbescheinigungen ausstellen?
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Wenn der Verein / die Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist und ein dies eröffnender, zeitlich noch gültiger Freistellungsbescheid vom Finanzamt vorliegt, kann der Verein bzw. die Stiftung Zuwendungsbestätigungen (= Spendenbescheinigungen) ausstellen.
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Ist es problematisch, wenn sich der Vereinszweck mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten eines / mehrerer seiner Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen überschneidet?
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Dies kann in der Tat wegen eines Verstoßes gegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Selbstlosigkeit oder des vereinsrechtlichen Grundsatzes der ideellen Ausrichtung der Fall sein. Daher ist hier eine sehr sorgfältige Gestaltung erforderlich - die Rechtsbeziehungen zueinander müssen wie unter „fremden Dritten“ gestaltet sein.
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Ist die Steuerbegünstigung einer Organisation gewahrt, wenn im Falle der Auflösung, Liquidation bzw. des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke eine ausländische Körperschaft als Anfallsberechtigter benannt wird?
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Grundsätzlich nein, dies kann aber - je nach Fallgestaltung - eventuell durch Angabe des steuerbegünstigten Verwendungszwecks umgangen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung vor Verabschiedung/Änderung der Satzung erforderlich. Bei EU-ausländischenm Anfallberechtigten muss mit der Finanzverwaltung ausgehandelt werden, ob sie bereit ist, die Auswahl des Anfallberechtigten angesichts der EU-rechtlichen Vorgaben zu akzeptieren.
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Dürfen einem Vorstandsmitglied seine Auslagen erstattet werden oder darf ihm die Organisation eine Entschädigung für den eingesetzten Zeitaufwand zahlen?
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Wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht und das dabei einzuhaltende Verfahren eingehalten wird, darf eine Entschädigung für Zeitaufwand gezahlt werden. Andernfalls dürfen nur aus Anlass der Tätigkeit konkret entstandene, angemessene und im Grundsatz abgesprochenen Fremdauslagen ersetzt werden, falls sich dies aus der Satzung, dem Vereinsgewohnheitsrecht oder einem Mitgliederversammlungsbeschluss ergibt. Ein großzügigeres Vorgehen gefährdet die Steuerbegünstigung bzw. führt bei einem nicht als steuerbegünstigt anerkannten Verein zur Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Zahlungen.
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Verliert ein Verein die Gemeinnützigkeit, wenn er nicht jeden, der möchte, als Mitglied aufnimmt?
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Dies richtet sich nach dem Vereinszweck und den hinter der Nichtaufnahme stehenden Motiven. In der Regel verliert der Verein dadurch nicht seine Gemeinnützigkeit - außer im Falle eines zielgerichteten, nicht durch den verfassungsmäßigen Vereiinszweck legitimierten Verstoß gegen das AGG (BFH, Az. V R 52/15).
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Wir sind ein kleiner gemeinnütziger Verein und veranstalten jährlich ein Vereinsfest mit Eintritt, Bewirtung und Tombola. Müssen wir dafür Abgaben bezahlen?
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Köperschaftsteuerpflicht: Wenn die Einnahmen außer Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Zuschüssen und Einnahmen aus Zweckbetrieben (ideeller Bereich) im Kalenderjahr 35.000 EUR übertseigen (§ 64 Abgabenordnung).
Umsatzsteuerpflicht: Sie kann bestehen, wenn die Leistungsentgelte (ohne Mitgliesbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Einnahmen aus langfristiger Gebäudevermietung und andere umsatzsteuerfreie Einnahmen (vgl. § 4 Umsatzsteuergesetz) im Kalenderjahr mehr als 17500 EUR betragen (§ 19 Umsatzsteuergesetz). EU-rechtlich besteht hier in vielen Fällen keine Umsatzsteuerpflicht (Art. 132 Abs. 1 lit o MwSTSystRL).
Lotteriesteue: Genehmigung von der Gemeinde und einholen und die Tombola bei dem Finanzamt anmelden. -
Ist es steuerlich unschädlich / rechtlich korrekt, wenn ehrenamtliche Vorstandsmitglieder für eine Tätigkeit, die nicht in Verbindung mit der Vorstandstätigkeit steht, ein Honorar von dem Verein erhalten, dessen Vorstand sie sind?
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Nur dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich keinerlei Bezug zur Vorstandstätigkeit aufweist, das beauftragte Vorstandsmitglied sich bei der Abstimmung über die Beauftragung der Stimme enthalten hat, der Verein damit nicht in die Funktion eines „Auftragsbeschaffers“ seiner Mitglieder gerät und die Beauftragung des Vereinsmitglieds aus Sicht des Vereins wirtschaftlich sinnvoll ist. Erforderlich ist dann eine im Voraus seitens des zuständigen Organs mit dem Vorstandsmitglied abgeschlossene, aus Sicht des Vereins preislich nicht überhöhte und im Übrigen angemessene, beweissicher dokumentierte und tatsächlich in allen Einzelheiten korrekt durchgeführte Vereinbarung.
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Kann ein Sparverein oder Aktienclub/Börsenclub gemeinnützig sein?
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In aller Regel nein, da es an der Selbstlosigkeit fehlt.
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Verliert ein Verein seine Gemeinnützigkeit, wenn er ein Mitglied aufnimmt, das gewerblich in dem gleichen Bereich tätig ist bzw. für seine Dienste im Verein ein Entgelt verlangt?
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Die parallele gewerbliche Tätigkeit kann in der Tat wegen eines Verstoßes gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze der Selbstlosigkeit oder Ausschließlichkeit oder des vereinsrechtlichen Grundsatzes der ideellen Ausrichtung problematisch sein, zum Beispiel bei einer Berücksichtigung oder gar Dominanz dieser individuellen Mitgliederinteressen und richtet sich nach dem Einzelfall.
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Ist die Verlinkung auf der Homepage zu einer anderen gemeinnützigen Organisation als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen?
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Solange die Verlinkung ohne Gegenleistung erfolgt, entsteht dadurch kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Auch eine gegenseitige Verlinkung ist unproblematisch, solange sie aus inhaltlichen Gründen erfolgt. Dagegen ist eine Verlinkung gegen Entgelt auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer anderen gemeinnützigen Organisation steuerpflichtig und gefährdet die unentgeltliche Verlinkung seitens eines gemeinnützigen Vereins zugunsten eines gewerblichen Anbieters die Gemeinnützigkeit, wenn eine solche Verlinkung üblicerweise nur gegen Entgelt erfolgt.
Geschäftsführung
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Wie lange muß man die Geschäftsunterlagen (Protokolle/Kassenführungsunterlagen, etc.) aufbewahren?
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Die Aufbewahrungsfristen richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). Vorsichtige Vorstandsmitglieder werden davon unabhängig auf einen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren drängen, um ggf. ihre korrekte Vereinsführung belegen zu können.
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Was hat eine Vereinskassiererin zu beachten, wenn sie ihre Amtsgeschäfte korrekt an ihren Nachfolger übergeben will?
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Dass alle Aufzeichnungs- und Rechenschaftslegungspflichten bis zur Amtsübergabe vollständig erfüllt sind, also die entsprechenden Unterlagen vollständig vorliegen oder nicht behebbare Schwachstellen detailliert dokumentiert sind. Sie sollte sich absichern, dass diese Unterlagen längerfristig archiviert werden und damit verfügbar bleiben.
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Kann ein Mitglied eines mitgliederstarken Vereins die Vorlage eines schriftlichen Berichts in der Hauptversammlung verlangen, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält?
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Soweit eine Rechenschaftslegungsfrist nach der Satzung oder Vereinsgewohnheitsrecht besteht, muss der Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 und § 259 f.). Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unwirksam.
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Darf der 1. Vorsitzende Geld vom Bankkonto abheben, ohne davon unverzüglich den Vereinskassierer zu unterrichten?
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Der 1. Vorsitzende hat den Kassierer in angemessenen Zeiträumen über die zwischenzeitliche finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung zu unterrichten. Auf Anforderung des Kassierers muss er kurzfristig Auskunft erteilen. Noch strengere Anforderungen gelten, wenn der 1. Vorsitzende nach der Satzung nicht einzelvertretungs- und damit allein geschäftsführungsbefugt ist. In anderen Fällen muss der 1. Vorsitzende den Kassierer nur dann unverzüglich informieren, wenn dies in den Statuten oder Organbeschlüssen so vorgesehen ist oder es sich um eine ungewöhnlich hohe Summe oder ansonsten ungewöhnlichen Sachverhalt handelt.
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Kann der Geschäftsführer eines Vereins, dessen Geschäftsbefugnisse nicht schriftlich niedergelegt sind, den Anstellungsvertrag eines Vereinsangestellten wirksam kündigen. Wenn ja/nein braucht es dazu einen Vorstandsbeschluß?
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Die Geschäftsführungskompetenz und die Außenvertretungsberechtigung eines Vereinsgechäftsführers regeln sich nach den Vereinsstatuten (Satzung, Geschäftsordnung - auch regelmäßige Übung). Wer sich auf die Vollmacht beruft, muss sie belegen können; schriftlich niedergelegte Organisationsstrukturen sind daher sehr zu empfehlen. Ein wirksamer Vorstandsbeschluss ist erforderlich, falls der Vorstand die eigentliche Entscheidungskompetenz hat und der Geschäftsführer nur als Bote des Vorstandes auftritt.
Gründung
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Ist die Gemeinnützigkeit einer Organisation gefährdet, wenn sie Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit erzielt?
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Nur dann, wenn es sich dabei nicht um einen auf die Allgemeinwohlförderung ausgerichteten Zweckbetrieb handelt und der Betrieb die gemeinnützige Zielsetzungen in keiner Weise - direkt oder indirekt - fördert.
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Dürfen eine gemeinnützige GmbH oder ein Verein den Zusatz „Stiftung“ oder „Foundation“ im in der Firmierung bzw. im Namen führen?
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Ja, aber mit gewissen Einschränkungen. Der Rechtsverkehr darf dadurch nicht über die tatsächliche Rechtsform der Gesellschaft (e.V. oder GmbH) getäuscht werden. Zudem sollten gemeinnützige GmbHs oder Vereine mit ausreichendem Vermögen ausgestattet sein oder zumindest Ansprüche vorweisen können, wenn der Zusatz geführt werden soll. Der Verweis auf künftige Mitgliedsbeiträge oder Spendenbemühungen reicht nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 25. 10. 1972 - BReg. 2 Z 56/72).
Nach Meinungen in der Rechtswissenschaft sind Stiftungskörperschaft gekennzeichnet durch fremdnützige Zielrichtung, Vermögensgrundstock und die Art der internen Organisation.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind Zusätze wie „Stiftung“ oder „Foundation“ zulässig und werden auch in einigen Fällen verwendet (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. oder Baden-Württemberg Stiftung gGmbH). Diese Zusätze dürfen geführt werden, da diese nicht ausschließlich den staatlich genehmigten rechtsfähigen Stiftungen vorbehalten sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. 2. 1964 - 8 W 229/63).
In der Praxis kann die Eintragung durch das Registergericht abgelehnt werden, wenn nach Rechtsauffassung des Rechtspflegers die Voraussetzungen nicht vorliegen. In solchen Fällen ist gegen die Eintragungsablehnung eine sogenannte Beschwerde als Rechtmittel zulässig. Ein Vorabstimmungsverfahren gibt es bei Registergerichten leider nicht.
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Was ist und wie kann eine Betriebsaufspaltung vermieden werden?
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Betriebsaufspaltung ist die Zerlegung eines Betriebes in ein Betriebs- und ein Besitzunternehmen unter letztlich einheitlicher Leitung. Das Besitzunternehmen vermietet dem Betriebsunternehmen erforderliche Betriebsgrundlagen. Mit einer sog. Betriebsaufspaltung wird aus einer Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit. Zwischen gemeinnützigen Organisationen ist eine Betriebsaufspaltung gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch, soweit das Betriebsunternehmen nicht in Teilbereichen gewerbliche tätig ist.
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Ist es vorteilhaft, einen Verein im Vereinsregister eintragen zu lassen?
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Die Eintragung im Vereinsregister ist mit Verwaltungsaufwand verbunden, auch müssen dann die für einen eintragungsfähigen Verein geltenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Vorteilhaft ist z.B. eine gewisse Haftungsbegrenzung für die handelnden Personen und der mit einer Eintragung verbundene Prestigegewinn. Je nach Situation ist gegebenenfalls eine differenzierte Abwägung erforderlich.
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Kann man einen Verein zu jedem erlaubten Zweck gründen?
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Im Gegensatz zum Vereinsgegenstand muss das Ziel des Vereins immer auf einen ideellen Zweck gerichtet sein oder die (schwer zu erhaltende) Genehmigung des zuständigen Bundeslandes zur Vereinsgründung eingeholt werden.
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Ist es problematisch, wenn sich der Vereinszweck mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten eines / mehrerer seiner Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen überschneidet?
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Dies kann in der Tat wegen eines Verstoßes gegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Selbstlosigkeit oder des vereinsrechtlichen Grundsatzes der ideellen Ausrichtung der Fall sein. Daher ist hier eine sehr sorgfältige Gestaltung erforderlich - die Rechtsbeziehungen zueinander müssen wie unter „fremden Dritten“ gestaltet sein.
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Kann ein Minderjähriger an einer Vereinsgründung rechtlich wirksam mitwirken?
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Nur dann, wenn dies ihm ausschließlichn rechtliche Vorteile verschafft (also insbesondere kein Mitgliedsbeitrag zu leisten ist), der Beitritt mit seinem Dienst-/Arbeitsverhältnis zusammenhängt oder er die Genehmigung/Einwilligung seiner an der Gründung nicht selbst beteiligten gesetzlichen Vertreter hat.
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Wie kann sich ein nicht rechtsfähiger Verein in einen rechtsfähigen Verein umwandeln? Müssen dazu alle Mitglieder neu eintreten?
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Es ist die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung unter Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Form- und Verfahrensvorschriften erforderlich, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Die Identität des Vereins ändert sich hierdurch nicht. Gleichzeitig sollte die Notwendigkeit weiterer Satzungsänderungen geprüft werden (für eingetragene Vereine gelten strengere Satzungsvorgaben als für andere Vereine). Allerdings wird vielfach vertreten, die Eintragung sei eine Zweckänderung und daher müsste das für Zweckänderungen erforderliche Quorum erreicht werden (in der Regel die Zustimmung aller Mitglieder).
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Wieviel Personen sind als Gründungsmitglieder eines Vereins erforderlich?
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Ein Verein wird im Vereinsregister nur eingetragen, wenn er mindestens sieben Gründungsmitglieder hat. Wenn der Verein nicht eingetragen werden soll, sind für seine Gründung drei Personen ausreichend.
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In welchem Gesetz finde ich die notwendigen Informationen zum Verein?
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In keinem Gesetz, die im BGB enthaltenen vereinsrechtlichen Vorschriften sind von unzureichender Aussagekraft. Dazu müssen Sie vielmehr auf die vereinsrechtliche Literatur zurückgreifen.
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Kann ein Verein nur mit Sitz am Wohnort der Gründungsmitglieder eingetragen werden?
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Nein, aber der Verein muss an seinem Sitz postalisch erreichbar sein und es muss einen gewissen Bezug zur Vereinstätigkeit geben. Weitere Vorgaben des Gesetzes bestehen nach herrschender Meinung für die Wahl des Vereinssitzes nicht.
Hat der Verein am Vereinssitz tatsächlich keine postalische Anschrift mehr, so ist die Satzung zu ändern.
Haftung der Organisation
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Welche Durchgriffshaftung hat der Verein zu befürchten beim Halten einer Tochtergesellschaft als GmbH?
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Die Möglichkeiten einer den Verein betreffenden Durchgriffshaftung – also die persönliche Haftung des Vereins als Gesellschafter einer GmbH für GmbH-Verbindlichkeiten - sind sehr eingeschränkt. Grundsätzlich haftet der Verein nicht persönlich für GmbH-Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft. Eine Haftung kann aber in den folgenden Fällen vorliegen:
- Übernahme einer Bürgschaft durch den Verein,
- Rückzahlung des Stammkapitals an den Verein oder
- eine die GmbH in ihrer Existenz offensichtlich beeinträchtigenden Weisung durch den Verein
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Ist es problematisch, wenn ein Vorstandsmitglied eines steuerbegünstigten Vereins gleichzeitig noch in einem anderen Verein Vorstandsmitglied ist?
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Einschränkungen können sich insbesondere ergeben aus (1) den Vereinssatzungen, (2) für den Verein gültigen Spitzenverbandsstatuten, (3) dem Haftungsrisiko einer Durchgriffshaftung oder (4) dem Gemeinnützigkeitsrecht - falls einer der beiden Vereine nicht steuerbegünstigt ist, oder einem gravierenden Interessenwiderstreit. Ansonsten ist dies zulässig.
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Welche Durchgriffshaftung hat der Verein zu befürchten bei Ausreichung des Startkapitals an die Tochtergesellschaft?
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Die Möglichkeiten einer Durchgriffshaftung sind zwar nach wie vor sehr vielfältig, durch die hier inzwischen aber restriktive Rechtsprechung tendenziell eingeschränkt worden. Insbesondere bei Abgabe einer Bürgschaft, der Rückzahlung des Stammkapitals oder einer die GmbH in ihrer Existenz offensichtlich beeinträchtigenden Weisung haftet der Gesellschafter.
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Inwieweit kann ein Verein haftungsrechtlich für seine Tochtergesellschaft herangezogen werden?
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Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn dem Verein das Stammkapital (teilweise) direkt oder indirekt zurückgezahlt wird oder er seiner Tochtergesellschaft eigenkapitalersetzende Darlehn oder Nutzungsüberlassung gewährt, er eine Garantieerklärung für die Tochtergesellschaft abgibt oder Sicherheiten (z.B. Grundpfandrechte) stellt.
Haftung des Vorstandes
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Unterscheidet sich das Haftungsrisiko von ehren- und hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern?
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Die Unterschiede sind nicht gravierend. Vielfach wird vertreten, dass ein hauptamtliches, aber teilweise weisungsgebundenes Vorstandsmitglied im Verhältnis zu einem ehrenamtlichen Vorstand nur eingeschränkt hafte. Auch die konkrete Satzungsgestaltung ist von Bedeutung. Die inzwischen eingeführte gesetzliche Regelung zur Haftungsbeschränkung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder hat daran wenig geändert; die strafrechtliche, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftung werden durch die eingeführte Haftungsbeschränkung in keiner Weise berührt, die zivilrechtliche Haftung ist ohnehin häufig über Versicherungen reduziert.
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Welche Konsequenz hat die Erteilung der Entlastung bzw. die Versagung der Entlastung für den ganzen Vorstand oder einzelner Mitglieder?
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Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.
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Kann die Haftung des Vorstandes oder des Mitglieds eines anderen Organs in einer Vereins-/ Stiftungssatzung wirksam ausgeschlossen werden?
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Ein vollständiger Haftungsausschluss dürfte insgesamt, also auch bei einer Inregreßnahme wegen leichter Fahrlässigkeit, unwirksam sein (Par. 276 Abs. 3 BGB i.V.m. dem Verbot zur geltungserhaltenden Reduktion bei subjektiven Rechten). Gleiches kann im Falle des Haftungsausschlusses für grob fahlässige Sorgfaltspflichtverletzungen bei steuerbegünstigten Organisationen gelten. Für alle anderen Fälle ist eine Haftungsbeschränkung in der Satzung hilfreich. Allerdings ist darauf zu achten, dass Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, eine Haftungsbeschränkung ohne Wirkung bleibt. Hier hilft dem Vorstands-/ Organmitglied ein satzungsmäßiger Freistellungsanspruch gegenüber seiner Organisation. Die Aufnahme einer Haftungsbeschränkung in die Satzung ist auch bei ehrenamtlichen Organmitgliedern zusätzlich zu der gesetzlich eingeführten Haftungsbeschränkung häufig hilfreich, da die gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht alle einschlägigen Fälle abdeckt.
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Woraus kann sich eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung ergeben?
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Die Ursachen einer persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern können sehr vielfältig sein. Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern mit ihrem Privatvermögen ist z.B. möglich bei einer Verletzung von Aufsichts-, Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten, sorgfaltswidriger Geschäftsführung, fehlerhaften Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen), Fehlverwendung von Zuschüssen, Verletzung von Aufzeichnungspflichten, fehlerhafter Berechnung von Sozialversicherungsabgaben und verspäteter Insolvenzanmeldung. Weiterhin haften Vorstandsmitglieder persönlich dafür, dass die erforderlichen Finanzmittel zur Bezahlung der Steuern und Versicherungen vorhanden sind.
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Haftet ein bereits längere Zeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für zu seiner Amtszeit entstandene Steuerschulden persönlich?
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Dies ist in der Tat insbesondere möglich, falls die Steuerschulden bei sorgfältiger Amtsführung seitens des inzwischen ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds nicht entstanden wären oder die Mittel zur Begleichung der Steuerschulden offensichtlich nicht zur Verfügung standen und auch später nicht zur Verfügung stehen würden, richtet sich aber nach dem Einzelfall.
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Ist der Vorstand in der Mitgliederversammlung über alle Vereinsgeschäfte auskunftspflichtig?
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Falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält (z.B. weitgehend abschließende Verlagerung des Auskunftsanspruchs auf ein Revisionsorgan), besteht der in seinem konkreten Umfang strittige Anspruch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der berechtigten Interessen der Beteiligten. Kein berechtigtes Interesse zur Auskunfstverweigerung ist das Bedürfnis, eine persönliche Inregreßnahme zu verhindern oder Fehler (auch ideeller Art) bei der Amtsführung zu vertuschen.
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Kann ein nur ehrenamtlich tätig gewordenes Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit haften?
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Ja, je nach Satzungsgestaltung und Situation, in der Regel auch für nach seiner subjektiven Auffassung „leicht fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen“, denn die strengen Maßstäbe werden häufig verkannt. Wer sich zum Beispiel nicht ausreichend informiert über einschlägige Sachverhalte oder rechtliche Vorgaben, verschließt in der Regel bewusst die Augen vor den Risiken und handelt damit grob fahrlässig.
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Kann oder muss die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder in der Satzung ausgeschlossen werden?
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Die Mitglieder einer nicht eingetragenen Idealverein und auch die Mitglieder eines eingetragenen Vereines haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten.
Der Bundesgerichthof (BGH, Urteil vom 30.6.2003 - II ZR 153/02) hat - ohne tiefergehende Begründung - die Mitgliederhaftung beim nichtrechtsfähigen Idealverein abgelehnt, obwohl das Gesetz in § 54 Satz 1 BGB für den nicht eingetragenen Verein auf das Recht der GbR verweist und GbR-Gesellschafter danach grundsätzlich persönlich mit ihrem Privatvermögen für GbR-Verbindlichkeiten haften.
Die Mitglieder eines eingetragenen Vereines haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten, da die Haftung eines eingetragenen Vereins – als juristische Person und damit als Täger von eigenen Rechten und Pflichten – auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
Mitgliederversammlung
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Muss/kann der Vorstand eines Vereins in geheimer Wahl gewählt werden, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält?
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Nein, liegt keine Regelung in der Satzung zur Art der Abstimmung vor, dann bestimmt diese grundsätzlich der Versammlungsleiter. In Betracht kommen Handzeichen, mündliche Abstimmung, Abstimmung durch Zuruf (Akklamation), schriftliche oder schriftlich-geheime Abstimmung.
Aber der Versammlungsleiter kann (muss nicht) zum Wahlmodus einen Mitgliedsantrag zulassen. Wir die Beschlussmehrheit für diesen Antrag auf einen bestimmten Wahlmodus erreicht, dann ist der Beschluss durch den Versammlungsheiter zu befolgen.
Enthält die Satzung eine Bestimmung zur Art der Abstimmung, kann weder der Versammlungsleiter eine andere Art der Stimmabgabe anordnen noch die Mitgliederversammlung eine solche beschließen.
Der Versammlungsleiter muss eine geheime Wahl anordnen, wenn Abstimmende andernfalls ganz offensichtlich an einer unbeeinflussten Stimmabgabe gehindert wären.
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Wie sind Stimmenthaltungen bei einer Abstimmung durch Vereinsorgane zu berücksichtigen?
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Grundsätzlich werden Stimmenthaltungen bei der Gegenüberstellung der Ja- und Nein-Stimmen nicht berücksichtigt. Für das Beschlussquorum und das Beschlussergebnis sind ausschließlich das Verhältnis der Ja-Stimmen zu Nein-Stimmen entscheidend.
Die Satzung kann von diesem vorgenannten Grundsatz ausdrücklich abweichen und vorsehen, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu bewerten sind.
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Kann ein Organmitglied eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH, zum Beispiel ein Vereinsmitglied, ein GmbH-Gesellschafter oder ein Vorstandsmitglied, sein Stimmrecht für eine Versammlung bzw. Sitzung auf eine andere Person übertragen?
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Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.
Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken.
Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.
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Welche Konsequenz hat die Erteilung der Entlastung bzw. die Versagung der Entlastung für den ganzen Vorstand oder einzelner Mitglieder?
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Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.
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Wenn ein Mitglied bei der wegen Beschlussunfähigkeit einberufenen Wiederholungsversammlung nicht anwesend sein kann, ist dort sein Votum von der Erstversammlung zu berücksichtigt oder kann es sein Votum in irgendeiner Form einbringen?
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Das Votum kann nur berücksichtigt werden, falls sich Mitglieder nach der Satzung vertreten lassen oder schriftlich abstimmen können. Ein „Votumübertrag“ auf Folgeversammlungen gibt es nur, wenn die Satzung dies vorsieht.
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Wenn der Vorstand teilweise neugewählt, vorher aber die übliche Entlastung verweigert wurde, dann sind doch die Neuwahlen ungültig?
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Nein, die Entlastung ist keine Voraussetzung wirksamer Neuwahlen, auch bei Neuwahl derselben Vostandsmitglieder.
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Wie können Mitglieder Anträge auf der Mitgliederversammlung stellen?
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Wenn die Vereinssatzung dazu keine Regelungen enthält, müssen Beschlussfassungen über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern (z.B. als Tagesordnungsergänzung) angekündigt werden. Dazu muss das Mitglied dem Vorstand den Antrag unverzüglich nach Einladung zur Mitgliederversammlung mitteilen und falls dieser keine Ergänzung der Tagesordnung vornehmen möchte, entweder den Vorstand auf der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft ziehen oder eine ausreichende Minderheit zur eventuell gerichtlich zu erzwingenden Neueinberufung der Mitgliederversammlung aktivieren.
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Kann ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Vereinsmitglied in ein Vereinsgremium (z.B. Vorstand) gewählt werden?
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Ja, falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Allerdings bedarf die Wahl der Annahme durch den Gewählten, die dieser in einem solchen Fall vorab schriftlich erklärt haben sollte.
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Wie ist zu verfahren, wenn sich auf einer Mitgliederversammlung kein neuer erster Vorsitzender findet?
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Falls der Vorstand dadurch handlungsunfähig wird (dies ergibt sich aus der Satzung), sollte mit Hilfe des noch im Vereinsregister eingetragenen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der gleichzeitig eine auf jeden Fall die Handlungsfähigkeit des Vorstandes sicherstellende Satzungsänderung beschlossen werden sollte. Davon abgesehen ist dies ein Alarmsignal für die Notwendigkeit einer innerverbandlichen Diskussion und struktureller Änderungen.
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Ist der Vorstand in der Mitgliederversammlung über alle Vereinsgeschäfte auskunftspflichtig?
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Falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält (z.B. weitgehend abschließende Verlagerung des Auskunftsanspruchs auf ein Revisionsorgan), besteht der in seinem konkreten Umfang strittige Anspruch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der berechtigten Interessen der Beteiligten. Kein berechtigtes Interesse zur Auskunfstverweigerung ist das Bedürfnis, eine persönliche Inregreßnahme zu verhindern oder Fehler (auch ideeller Art) bei der Amtsführung zu vertuschen.
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Welche Aufgaben hat der Wahlausschuss eines Vereins?
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Dies richtet sich in erster Linie nach der ihm von der Satzung zugewiesenen Funktion. Ansonsten obliegt ihm die verfahrensmäßige Vorbereitung (Antragsprüfung, Vorbereitung der Wahlzettel etc.) und Abwicklung (Stimmenauszählung bzw. deren Überwachung) der Wahl.
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Kann eine Mitgliederminderheit die Vereinsmitglieder austricksen, z.B. zwecks „Übernahme“ des Vereins?
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Dies richtet sich zunächst nach der Satzungsgestaltung; das Vereinsrecht selbst sieht Regularien gegen die „Übernahme“ des Vereins durch eine Vereinsminderheit vor, z.B. mit der Vorgabe, dass nur über rechtzeitig und ausreichend detailliert angekündigte Tagesordnungspunkte auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann (ansonsten sind die Beschlüsse nichtig).
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Innerhalb welchen Zeitraums muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Geschäftsjahr des Vereins vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft?
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In der Regel ergibt sich dies aus der Satzung. Davon unabhängig ist die Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, z.B. die Amtszeit des Vorstandes abläuft oder er handlungsunfähig zu werden droht. Darüberhinaus wird bei jährlich ausgerichteter Rechnungslegung im Folgejahr bis zu dessen Ablauf eingeladen werden müssen, wenn nicht durch besondere wirtschaftliche Umstände oder ein Gewohnheitsrecht eine frühere Einberufung verlangt werden kann. Ab dem zweiten Halbjahr dürfte eine Mitgliederversammlung jederzeit mit Minderheitsvotum erzwingbar sein.
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Wie lange vor einer Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versendet werden?
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Wenn sich dies nicht aus der Satzung ergibt, muss ein für teilnahmeinteressierte Vereinsmitglieder ausreichender Zeitvorlauf eingeplant werden. Andernfalls sind die Versammlungsbeschlüsse nichtig, falls nicht alle Vereinsmitglieder teilgenommen und die kurze Einladungszeit akzeptiert haben.
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Muss der Wortlaut einer geplanten Satzungsänderung /-neufassung der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen oder genügt eine Tischvorlage?
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Wenn die Vereinssatzung keine abweichende Bestimmung enthält, muss der Einladung zur Mitgliederversammlung eine so ausführliche Tagesordnung beigefügt werden, dass die Mitglieder die Bedeutung der Tagesordnungspunkte beurteilen können. Dazu muss bei Satzungsänderungen in der Einladung mindestens darauf hingewiesen werden, welche Vorschriften der Satzung in welcher Weise geändert werden sollen. Die Angabe des genauen Wortlauts ist nicht erforderlich.
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Kann der Vorstand einen Antrag auf den Ausschluss von Vereinsmitgliedern stellen und über diesen Antrag selbst mit abstimmen?
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Ein nach der Satzung Antragsberechtigter kann über seinen eigenen Antrag mit abstimmen, solange es sich nicht um ein ihn selbst betreffendes Rechtsgeschäft oder einen diesbezüglichen Rechtsstreit handelt. Das Vorstandsmitglied kann solange mit abstimmen, wie es nicht durch den Ausschlussgrund befangen ist.
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Kann ein Mitglied eines mitgliederstarken Vereins die Vorlage eines schriftlichen Berichts in der Hauptversammlung verlangen, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält?
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Soweit eine Rechenschaftslegungsfrist nach der Satzung oder Vereinsgewohnheitsrecht besteht, muss der Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 und § 259 f.). Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unwirksam.
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Kann jedes Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung als Wahlleiter fungieren oder nur ein Nichtmitglied?
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Wenn die Satzung keine entgegenstehende Regelung enthält, ist der Vorstandsvorsitzende der Versammlungs- und damit auch Wahlleiter. Mit (nach Auffassung mancher Gerichte auch ohne) seiner Zustimmung oder während ihn betreffender Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungs-/Wahlleiter bestimmen.
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Müssen zur Mitgliederversammlung alle Mitglieder oder nur alle stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden?
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Grundsätzlich müssen sämtliche, also auch die nicht stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingeladen werden.
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Ist ein Vorstand gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der anwesenden Mitglieder oder aller Vereinsmitglieder erzielt hat?
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Solange die Vereinssatzung keine abweichende Regelung enthält, ist für die Wahl die Mehrheit der bei dem Wahlgang abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Kann eine mangelnde Beschlussfähigkeit des Vereins durch Schließung der Mitgliederversammlung mit direkt anschließender Neueröffnung der Mitgliederversammlung überwunden werden?
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Nein, es sei denn, die Satzung sieht diese Alternative ausdrücklich vor.
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Wie kann sich der Verein gegen eine das Vereinsleben störende Opposition wehren?
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Auch abweichende Auffassungen haben in einem Verein ihre Berechtigung. Wenn allerdings das Vereinsleben durch unkreatives „Stören“ ganz erheblich beeinträchtigt wird, kann - nach Abmahnung - eventuell ein Vereinsausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten in Betracht kommen. Denn jedes Vereinsmitglied ist zur Förderung der Vereinsziele verpflichtet.
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Ist die Jahreshauptversammlung eines Vereins öffentlich, d.h. jeder hat Zutritt?
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Die Jahreshauptversammlung (= Mitgliederversammlung) ist, sofern die Vereinssatzung keine anderslautende Regelung enthält und kein abweichendes Gewohnheitsrecht besteht, nicht öffentlich. Gäste dürfen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände und ansonsten nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung teilnehmen (wenn die Satzung dies nicht ausschließt). Sie dürfen sich aber nur dann an der Diskussion beteiligen, wenn die Versammlung damit einverstanden ist.
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Gibt es Anfechtungsfristen/Verjährungsfristen gegenüber Beschlüssen, die in der Mitgliederversammlung (gemeinnütziger Verein) gefasst werden?
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Schwerwiegende Fehler machen einen MV-Beschluss nichtig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nicht erforderlich - seine Nichtigkeit ist jederzeit zu beachten und kann je nach Fallgestaltung durch Klage oder Einschaltung des Vereinsregisters durchgesetzt werden. Eine „Heilung“ solcher Beschlüsse kann erst nach vielen Jahren eintreten. Dagegen wird bei einem Verstoß gegen Schutzvorschriften zugunsten von Mitgliedern bzw. deren Möglichkeit zur rechtlichen Klärung als erforderlich angesehen, dass das Mitglied innerhalb von drei (engste Auffassung) bis sechs Monate Klage erhebt.
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Müssen, wenn nichts anderes in der Satzung festgelegt ist, die Mitglieder eines Fördervereins alle individuell zur Mitgliederversammlung eingeladen werden?
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Ja, falls nicht einer der sehr seltenen Ausnahmefälle vorliegt, bei dem ein anderer Einladungsmodus – statt persönliche Einzeleinladung - zulässig ist (z.B. Veröffentlichung von Versammlungsterminen in der Vereinszeitschrift oder auf der Vereinswebseite) oder es sich nicht um eine Mitgliedschaft im vereinsrechtlichen Sinne handelt - dies müsste sich aber eindeutig aus dem Satzungstext ergeben.
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Darf der Vorstand die nach der Satzung jährlich einzuberufende Mitgliederversammlung in einem Jahr ausfallen lassen, ohne die Mitglieder vorher zu informieren?
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Die Satzungsvorgabe zur Durchführung von jährlicher Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für den Vorstand verpflichtend einzuhalten.
In besonders gelagerten Fällen kann die Versammlung entfallen. Dabei sind die Argumente für und gegen die Durchführung der Versammlung sorgfältig abzuwägen. Ein erlaubter Fall konnte z.B. in Corona-Zeiten angenommen werden, als eine Impfung noch nicht verfügbar war.
Besteht ein Versammlungsverbot als gesetzliche Vorgabe, so ist die Versammlung in Präsenz zu unterlassen.
Die Mitglieder können eine Überprüfung durch Initiierung eines Minderheitenbegehrens erreichen. Aus rechtlicher Sicht ist eine vorherige Information der Mitglieder über den Ausfall einer ordentlichen Mitgliederversammlung in einem Kalenderjahr im Regelfall nicht erforderlich, jedoch in der Vereinspraxis sicherlich zur Vermeidung von Unmut empfehlenswert.
Liegt kein gesetzliches Versammlungsverbot vor und soll die jährliche Mitgliederversammlung nach Ansicht des Vorstands nicht stattfinden ist zudem zu beachten, dass der Vorstand gegenüber dem Verein haftbar sein kann, wenn durch den Ausfall notwendige Entscheidungen nicht getroffen werden können und dem Verein hieraus ein Schaden erwächst.
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Wenn der 1. Vorsitzende in der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt, dass Anträge zu dieser nur bis zu einem bestimmten Datum gestellt werden dürfen, kann man dann trotzdem auf der Mitgliederversammlung „Anträge zur Geschäftsordnung“ stellen?
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Sachanträge zur Mitgliederversammlung können bis zu einer angemessenen oder einer in der Satzung festgelegten Frist vor der Versammlung gestellt werden, wenn die Satzung die Nachreichung von Mitgliederanträgen regelt und wichtige Anträge unverzüglich an alle Mitglieder weiter geleitet werden. Fristsetzungen durch den 1. Vorsitzenden können hierbei nur als Anhaltspunkt für die Angemsessenheit dienen. Anträge zur „Geschäftsordnung“ sind solche, die den formalen Ablauf der Versammlung betreffen und können noch in dieser gestellt werden.
Mitgliedschaft
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Haben die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Einsichtnahme in alle Vereinsunterlagen, z.B. die Konten, Verträge oder Mitgliederlisten?
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Das einzelne Vereinsmitglied hat diese Rechte nur bei Darlegung eines berechtigten (besonderen) Interesses und nur in dem daraus sich ergebenden Umfang: in der Regel hat es einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten.
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Ist es problematisch, wenn sich der Vereinszweck mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten eines / mehrerer seiner Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen überschneidet?
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Dies kann in der Tat wegen eines Verstoßes gegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Selbstlosigkeit oder des vereinsrechtlichen Grundsatzes der ideellen Ausrichtung der Fall sein. Daher ist hier eine sehr sorgfältige Gestaltung erforderlich - die Rechtsbeziehungen zueinander müssen wie unter „fremden Dritten“ gestaltet sein.
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Muss einem Vereinsmitglied ein Exemplar der Vereinssatzung ausgehändigt werden?
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Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der Vereinssatzung bzw. der Ermöglichung des Zugangs zum Selbstausdruck (Internet).
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Kann die Vereinssatzung vorsehen, dass es im Verein Mitglieder mit Stimmrecht und solche ohne Stimmrecht gibt?
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Eine solche Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sie nicht ganz ausnahmsweise aus besonderen Gründen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, insbesondere weil ein Aufnahmeanspruch besteht (z.B. Monopolverein).
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Kann der Vorstand einen Antrag auf den Ausschluss von Vereinsmitgliedern stellen und über diesen Antrag selbst mit abstimmen?
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Ein nach der Satzung Antragsberechtigter kann über seinen eigenen Antrag mit abstimmen, solange es sich nicht um ein ihn selbst betreffendes Rechtsgeschäft oder einen diesbezüglichen Rechtsstreit handelt. Das Vorstandsmitglied kann solange mit abstimmen, wie es nicht durch den Ausschlussgrund befangen ist.
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Welcher Unterschied besteht zwischen aktiven und passiven Mitgliedern?
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Diese Begriffe sind rechtlich nicht definiert, sondern müssten sich aus der Satzung ergeben. In der Regel sind „aktive“ Mitglieder solche, die selbst „Hand anlegen“, während passive Mitglieder nur ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen und je nach Satzung auch kein Stimmrecht haben.
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Erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wurde?
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In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nach zu zahlen. Die Mitgliedschaft erlischt nur automatisch, wenn die Satzung dies so ausdrücklich regelt.
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Kann ein Verein rückwirkend die Zahlung des Mitgliedsbeitrags einfordern?
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In der Regel ja - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist.
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Kann die Vereinssatzung wirksam vorschreiben, dass der Austritt nur mit eingschriebenem Brief erfolgen kann?
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Nur Schriftform kann die Satzung verlangen, davon abgesehen muss das Mitglied seine Austrittserklärung beweissicher nachweisen können.
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Können auch Nichtmitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden?
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Ja, wenn sich dies nicht durch Satzungsbestimmung, ständige Übung (sehr selten, Fall des Gewohnheitsrecht) oder nach der Stuktur und Zielsetzung des Vereins verbietet.
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Können nichtrechtsfähige Vereine oder andere Gruppierungen, BGB-Gesellschaften etc. Mitglieder eines eingetragenen Vereins sein?
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Nichtrechtsfähige Vereine ja, bei anderer Gruppierungen ist dies strittig - jedenfalls sollte die Satzung dafür Regelungen vorsehen.
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Besteht ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in einen Verein?
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Ein Aufnahmeanspruch besteht nur bei Vereinen mit einer wirtschaftlichen oder ganz besonderen anderweitigen Monopolstellung. Der dabei anzulegenden Maßstab wird von den Gerichte sehr unterschiedlich (mithin tendenziell willkürlich) ermittelt.
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Kann oder muss die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder in der Satzung ausgeschlossen werden?
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Die Mitglieder einer nicht eingetragenen Idealverein und auch die Mitglieder eines eingetragenen Vereines haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten.
Der Bundesgerichthof (BGH, Urteil vom 30.6.2003 - II ZR 153/02) hat - ohne tiefergehende Begründung - die Mitgliederhaftung beim nichtrechtsfähigen Idealverein abgelehnt, obwohl das Gesetz in § 54 Satz 1 BGB für den nicht eingetragenen Verein auf das Recht der GbR verweist und GbR-Gesellschafter danach grundsätzlich persönlich mit ihrem Privatvermögen für GbR-Verbindlichkeiten haften.
Die Mitglieder eines eingetragenen Vereines haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten, da die Haftung eines eingetragenen Vereins – als juristische Person und damit als Täger von eigenen Rechten und Pflichten – auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
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Wie hoch ist der Streitwert bei einer Klage gegen einen Ausschluss aus einem Verein?
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In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich der Wert der Beschwerde des Rechtsmittelklägers nach § 3 ZPO. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Kläger zu berücksichtigen sind.
Soweit keine Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesses vorliegen, ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für bei einer Klage gegen einen Ausschluss aus einem Verein von dem Wert auszugehen, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorgegeben hat. Dieser Wert liegt bei 5.000 EUR.
Personal
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Welche Auswirkungen hat eine Personalüberlassung zwischen Verein / Stiftung und Tochtergesellschaft?
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Wenn es sich um Verwaltungspersonal handelt, ist die Personalüberlassung möglicherweise umsatzsteuerpflichtig (falls keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt) und kann im Falle einer Kostenerstattung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sein. In anderen Fällen kann die Peronalüberlassung steuerlich unschädlich sein. Zusätzlich sind weitere Vorschriften, z.B. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zu beachten.
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Kann der Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung nach den Regeln der Durchgriffshaftung von Gläubigern der Tochtergesellschaft des Vereins/der Stiftung persönlich in Anspruch genommen werden?
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Selten, z.B. wenn der Vorstand die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder diesen gegenüber eine Straftat begangen hat, der GmbH die Mittel zur Begleichung ihrer Schulden entzogen hat oder die Rechtsform der GmbH zur Haftungsvermeidung vorgeschoben ist.
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Kann ein angestellter Mitarbeiter des Vereins bzw. einer Stiftung gleichzeitig dem Vorstand angehören?
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Dies richtet sich nach den in der Satzung für die Vorstandsmitglieder aufgestellten Voraussetzungen. Je nach Fallgestaltung muss die Satzung in diesem Fall vorsehen, dass Vorstandsämter auch „hauptamtlich“ ausgeübt werden dürfen - andernfalls kann die Gemeinnützigkeit der Organisation gefährdet sein. Der Mitarbeiter kann durch die Mitgliedschaft im Vorstand seinen arbeitsrechtlichen Schutz verlieren. Bei einer Stiftung kann das Landesstiftungsgesetz zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
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Wie hoch darf die an einen ehrenamtlichen Mitarbeiter gezahlte Aufwandsentschädigung sein?
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Satzungsmäßig festgelegte ehrenamtliche Tätigkeit und Bezahlung schließen sich aus. Eine Aufwandsentschädigung darf nur die angemessenen nachgewiesenen Fremdauslagen umfassen, aber keine Entschädigung für die eingesetzte Zeit darstellen. Wenn die Satzung für Mitarbeiter keine Ehrenamtlichkeit vorsieht (= der Regelfall), gelten die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für die Freibeträge, ansonsten die üblichen Entlohnungsregularien.
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Dürfen einem Vorstandsmitglied seine Auslagen erstattet werden oder darf ihm die Organisation eine Entschädigung für den eingesetzten Zeitaufwand zahlen?
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Wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht und das dabei einzuhaltende Verfahren eingehalten wird, darf eine Entschädigung für Zeitaufwand gezahlt werden. Andernfalls dürfen nur aus Anlass der Tätigkeit konkret entstandene, angemessene und im Grundsatz abgesprochenen Fremdauslagen ersetzt werden, falls sich dies aus der Satzung, dem Vereinsgewohnheitsrecht oder einem Mitgliederversammlungsbeschluss ergibt. Ein großzügigeres Vorgehen gefährdet die Steuerbegünstigung bzw. führt bei einem nicht als steuerbegünstigt anerkannten Verein zur Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Zahlungen.
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Ist es steuerlich unschädlich / rechtlich korrekt, wenn ehrenamtliche Vorstandsmitglieder für eine Tätigkeit, die nicht in Verbindung mit der Vorstandstätigkeit steht, ein Honorar von dem Verein erhalten, dessen Vorstand sie sind?
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Nur dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich keinerlei Bezug zur Vorstandstätigkeit aufweist, das beauftragte Vorstandsmitglied sich bei der Abstimmung über die Beauftragung der Stimme enthalten hat, der Verein damit nicht in die Funktion eines „Auftragsbeschaffers“ seiner Mitglieder gerät und die Beauftragung des Vereinsmitglieds aus Sicht des Vereins wirtschaftlich sinnvoll ist. Erforderlich ist dann eine im Voraus seitens des zuständigen Organs mit dem Vorstandsmitglied abgeschlossene, aus Sicht des Vereins preislich nicht überhöhte und im Übrigen angemessene, beweissicher dokumentierte und tatsächlich in allen Einzelheiten korrekt durchgeführte Vereinbarung.
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Darf ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung Personal entlohnen?
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Gemeinnützige Organisationen wie Verein und Stiftung dürfen, soweit sich aus der Satzung oder sonstigen Umständen nichts gegenteiliges ergibt, wie jede andere juristische Person Personal anstellen und müssen dabei die allgemeinen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten. Eine „rückwirkende“ Vereinbarung über eine Entlohnung oder eine unangemessen hohe Vergütung ist aber gemeinnützigkeitsschädlich.
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Sind unterschiedliche Konditionen der Mitarbeiter des Vereins und der Tochtergesellschaft (GmbH) problematisch?
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Rechtlich können die Arbeitsverhältnisse in Verein und GmbH in der Regel unterschiedlich gestaltet werden. Zur Sicherstellung des Betriebsfriedens sollte der Grund für den Unterschied zwischen den Konditionen erkennbar sein (z.B. unterschiedliche Refinanzierungsbedingungen).
Erhält der Verein staatliche Zuschüsse und setzt er die Tochtergesellschaft für zuschussgeförderte Projekte ein, so hat er für alle Angestellten in Verein und GmbH das Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3 der ANBest-I / ANBest-P zu beachten.
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst; eine Zuwendung wird grundsätzlich nicht gewährt oder zurückgefordert, wenn höhere Entgelte als nach dem TV-L und dem TVöD oder sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gewährt werden.
Prüfung
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Kann ein gewählter Kassenprüfer auch zeitgleich ein Vorstandsamt wahrnehmen?
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Die Wahrnehmung des Amtes als Kassenprüfer auch zeitgleich das Vorstandsamt ist gesetzlich zulässig, soweit die Vereinssatzung dies nicht durch Regelung untersagt. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen den Ämtern.
Aber ein Kassenprüfer sollte nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein, denn die oberste Geschäftsführungsebene (= Vereinsvorstand) kann sich nicht selbst wirksam kontrollieren (= Kassenprüfer).
Bei einem Wechsel zwischen den beiden Funktionen gilt jedenfalls, dass ein Wechsel aus dem Vorstandsamt in das Amt des Kassenprüfers mit Nonprofit/Corporate Governance-Grundsätzen nicht vereinbar ist. Der Kassenprüfer müsste sodann seine eigene, bisherige Geschäftsführungstätigkeit kontrollieren.
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Ich bin zum Kassenprüfer gewählt / berufen worden, kenne mich mit den Aufgaben aber nicht aus. Können mich eventuell Haftungsrisiken treffen?
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Ja! Wer das Amt annimmt, muss es Amt gewissenhaft ausüben: ganz schnell fortbilden oder das Amt bald (nicht zur Unzeit) wieder niederlegen.
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Wie lange muß man die Geschäftsunterlagen (Protokolle/Kassenführungsunterlagen, etc.) aufbewahren?
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Die Aufbewahrungsfristen richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). Vorsichtige Vorstandsmitglieder werden davon unabhängig auf einen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren drängen, um ggf. ihre korrekte Vereinsführung belegen zu können.
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Ist eine steuerbegünstigte Organisation verpflichtet, eine Revision zu installieren?
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Wenn sich dies nicht aus der Satzung/dem Statut oder bei Stiftungen aus dem Landesstiftungsrecht ergibt, besteht eine solche Verpflichtung nur bei Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größenordnung in Form einer Pflicht zur Beauftragung eines externen Prüfers. Eine Revision kann allerdings deutlich die persönlichen Haftungs- und die Betriebsrisiken verringern sowie bei Kreditbedarf künftig zu geringeren Kreditkosten führen.
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Gibt es eine gesetzliche Grundlage, in der verankert ist, dass der 1. Vorsitzende eines Vereins bzw. die anderen Vorstandsmitglieder an einer Kassenprüfung n i c h t teilnehmen dürfen?
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Die Arbeit der Kassenprüfer darf in keiner Weise, also auch nicht durch anwesende Vorstandsmitglieder, beeinträchtigt werden. Es spricht bei umfangreicherem Prüfungsbedarf viel dafür, dass der Kassenprüfer berechtigt ist, die Prüfung auch ohne die (ständige) Anwesenheit anderer Personen durchzuführen.
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Dürfen Kassenprüfer Einsicht in bestehende Verträge nehmen?
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Ja, wenn nicht ganz ausnahmsweise mit der Bezeichnung „Kassenprüfer“ in der Satzung nach den Gesamtunständen eine Beschränkung der Prüfungskompetenz auf die zahlenmäßige Übereinstimmung hinsichtlich der Belege mit der Rechnungslegung und und dieser in sich gewollt ist.
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Haben die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Einsichtnahme in alle Vereinsunterlagen, z.B. die Konten, Verträge oder Mitgliederlisten?
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Das einzelne Vereinsmitglied hat diese Rechte nur bei Darlegung eines berechtigten (besonderen) Interesses und nur in dem daraus sich ergebenden Umfang: in der Regel hat es einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten.
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Was hat eine Vereinskassiererin zu beachten, wenn sie ihre Amtsgeschäfte korrekt an ihren Nachfolger übergeben will?
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Dass alle Aufzeichnungs- und Rechenschaftslegungspflichten bis zur Amtsübergabe vollständig erfüllt sind, also die entsprechenden Unterlagen vollständig vorliegen oder nicht behebbare Schwachstellen detailliert dokumentiert sind. Sie sollte sich absichern, dass diese Unterlagen längerfristig archiviert werden und damit verfügbar bleiben.
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Kann ein Mitglied eines mitgliederstarken Vereins die Vorlage eines schriftlichen Berichts in der Hauptversammlung verlangen, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält?
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Soweit eine Rechenschaftslegungsfrist nach der Satzung oder Vereinsgewohnheitsrecht besteht, muss der Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 und § 259 f.). Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unwirksam.
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Darf ein Verwandter (z.B. Bruder/Schwester) des Vorstandes eine Kontrollfunktion, z.B. Revision, Kassenprüfung, im Verein übernehmen?
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Ja, wenn das in der Vereinssatzung vorgesehene Wahlverfahren eingehalten ist und die zuständigen Vereinsgremien über die Situation informiert sind. Die Auswahlentscheidung liegt als Ermessensentscheidung in der Verantwortung der dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Gremien. Die gewählten Amtsinhaber haften dem Verein für die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Aufgaben und sind dafür auch strafrechtlich verantwortlich.
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Muss die Jahresrechnung eines Vereins vor einer Mitgliederversammlung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater o.ä. geprüft werden?
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Nur dann, wenn sich dies aus der Vereinssatzung, der bisherigen Vereinsübung als Gewohnheitsrecht oder in besonderen Fällen aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
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Wie genau hat die Prüfung einer Vereinskassenführung auszusehen?
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Eine Prüfung der Kassenprüfer ist auf die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu dem tatsächlichen Vereinsvermögen (u.a. Kasse und Bankkonten) anhand der vorliegenden Belege gerichtet. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, d.h. die gemeinnützigkeitsrechtlich korrekte Verwendung von Mitteln für satzungemäße gemeinnützige Tätigkeiten ist nicht erforderlich.
Der Kassenprüfer muss sich ein Bild davon machen, ob die Kassenführung ordnungsmäßig ist. Dazu sind relativ große Posten lückenlos, die weitere Kassenführung dagegen ist stichprobenartig zu prüfen. Differenzen zum Konten-/ Bargeldbeständen sind lückenlos aufzuklären. Außerdem sind allgemein übliche Plausibilitätskontrollen durchzuführen (z.B. sind Eigenbelege gründlich zu prüfen). Bei wirtschaftlich umfangreich tätigen Vereinen ist die Auswertung des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüfer ein wichtiger Bestandteil einer Kassenprüfung.
Steuerpflicht
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Ist ein Verein steuerpflichtig, wenn sich kein Vermögen ansammelt und gibt es einen Freibetrag?
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Ein nicht gemeinnütziger Verein ist steuerpflichtig, wenn er Einnahmen erzielt. Mitgliedsbeiträge, die nicht indirekt für eine Gegenleistung gezahlt werden, unterliegen keiner Steuerpflicht. Von dem ermittelten Einkommen bleibt ein Freibetrag bis zu 5.000 EUR steuerfrei.
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Wir sind ein kleiner gemeinnütziger Verein und veranstalten jährlich ein Vereinsfest mit Eintritt, Bewirtung und Tombola. Müssen wir dafür Abgaben bezahlen?
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Köperschaftsteuerpflicht: Wenn die Einnahmen außer Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Zuschüssen und Einnahmen aus Zweckbetrieben (ideeller Bereich) im Kalenderjahr 35.000 EUR übertseigen (§ 64 Abgabenordnung).
Umsatzsteuerpflicht: Sie kann bestehen, wenn die Leistungsentgelte (ohne Mitgliesbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Einnahmen aus langfristiger Gebäudevermietung und andere umsatzsteuerfreie Einnahmen (vgl. § 4 Umsatzsteuergesetz) im Kalenderjahr mehr als 17500 EUR betragen (§ 19 Umsatzsteuergesetz). EU-rechtlich besteht hier in vielen Fällen keine Umsatzsteuerpflicht (Art. 132 Abs. 1 lit o MwSTSystRL).
Lotteriesteue: Genehmigung von der Gemeinde und einholen und die Tombola bei dem Finanzamt anmelden.
Strukturaspekte
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Kann ein Organmitglied eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH, zum Beispiel ein Vereinsmitglied, ein GmbH-Gesellschafter oder ein Vorstandsmitglied, sein Stimmrecht für eine Versammlung bzw. Sitzung auf eine andere Person übertragen?
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Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.
Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken.
Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.
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Dürfen Organmitglieder bei Vereinen, Stiftungen oder gemeinnützigen GmbHs miteinander verheiratet sein und trotzdem im Amt sein oder gewählt werden?
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Grundsätzlich enthält das Gesetz (BGB, GmbHG) keine Regelung, welche die Wählbarkeit als Organmitglied bei demselben Organ für Eheleute ausschließt. Auch eine bestehende Organmitgliedschaft ist unproblematisch weiterhin möglich.
Die jeweilige Satzung kann aber eine entgegenstehende Regelung enthalten, auch wenn diese möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Im Regelfall enthalten Satzungen hierzu keine Regelungen.
Es bleibt in solchen Fällen zu klären, ob und inwieweit Interessenkonflikte durch Satzungsregelungen vermieden werden können. Eine Regelung z.B. zum Verbot der Stimmrechtsausübung für in der Satzung definierte Fälle von Interessenkonflikten kann im Interesse einer seriösen Außenwirkung sinnvoll sein.
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Welche Auswirkungen hat eine Personalüberlassung zwischen Verein / Stiftung und Tochtergesellschaft?
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Wenn es sich um Verwaltungspersonal handelt, ist die Personalüberlassung möglicherweise umsatzsteuerpflichtig (falls keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt) und kann im Falle einer Kostenerstattung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sein. In anderen Fällen kann die Peronalüberlassung steuerlich unschädlich sein. Zusätzlich sind weitere Vorschriften, z.B. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zu beachten.
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Was ist und wie kann eine Betriebsaufspaltung vermieden werden?
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Betriebsaufspaltung ist die Zerlegung eines Betriebes in ein Betriebs- und ein Besitzunternehmen unter letztlich einheitlicher Leitung. Das Besitzunternehmen vermietet dem Betriebsunternehmen erforderliche Betriebsgrundlagen. Mit einer sog. Betriebsaufspaltung wird aus einer Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit. Zwischen gemeinnützigen Organisationen ist eine Betriebsaufspaltung gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch, soweit das Betriebsunternehmen nicht in Teilbereichen gewerbliche tätig ist.
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Kann der Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung nach den Regeln der Durchgriffshaftung von Gläubigern der Tochtergesellschaft des Vereins/der Stiftung persönlich in Anspruch genommen werden?
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Selten, z.B. wenn der Vorstand die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder diesen gegenüber eine Straftat begangen hat, der GmbH die Mittel zur Begleichung ihrer Schulden entzogen hat oder die Rechtsform der GmbH zur Haftungsvermeidung vorgeschoben ist.
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Kann man einen Verein zu jedem erlaubten Zweck gründen?
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Im Gegensatz zum Vereinsgegenstand muss das Ziel des Vereins immer auf einen ideellen Zweck gerichtet sein oder die (schwer zu erhaltende) Genehmigung des zuständigen Bundeslandes zur Vereinsgründung eingeholt werden.
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Ist es problematisch, wenn sich der Vereinszweck mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten eines / mehrerer seiner Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen überschneidet?
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Dies kann in der Tat wegen eines Verstoßes gegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Selbstlosigkeit oder des vereinsrechtlichen Grundsatzes der ideellen Ausrichtung der Fall sein. Daher ist hier eine sehr sorgfältige Gestaltung erforderlich - die Rechtsbeziehungen zueinander müssen wie unter „fremden Dritten“ gestaltet sein.
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Ist es problematisch, wenn ein Vorstandsmitglied eines steuerbegünstigten Vereins gleichzeitig noch in einem anderen Verein Vorstandsmitglied ist?
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Einschränkungen können sich insbesondere ergeben aus (1) den Vereinssatzungen, (2) für den Verein gültigen Spitzenverbandsstatuten, (3) dem Haftungsrisiko einer Durchgriffshaftung oder (4) dem Gemeinnützigkeitsrecht - falls einer der beiden Vereine nicht steuerbegünstigt ist, oder einem gravierenden Interessenwiderstreit. Ansonsten ist dies zulässig.
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Kann eine Mitgliederminderheit die Vereinsmitglieder austricksen, z.B. zwecks „Übernahme“ des Vereins?
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Dies richtet sich zunächst nach der Satzungsgestaltung; das Vereinsrecht selbst sieht Regularien gegen die „Übernahme“ des Vereins durch eine Vereinsminderheit vor, z.B. mit der Vorgabe, dass nur über rechtzeitig und ausreichend detailliert angekündigte Tagesordnungspunkte auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann (ansonsten sind die Beschlüsse nichtig).
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Wie kann sich ein nicht rechtsfähiger Verein in einen rechtsfähigen Verein umwandeln? Müssen dazu alle Mitglieder neu eintreten?
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Es ist die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung unter Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Form- und Verfahrensvorschriften erforderlich, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Die Identität des Vereins ändert sich hierdurch nicht. Gleichzeitig sollte die Notwendigkeit weiterer Satzungsänderungen geprüft werden (für eingetragene Vereine gelten strengere Satzungsvorgaben als für andere Vereine). Allerdings wird vielfach vertreten, die Eintragung sei eine Zweckänderung und daher müsste das für Zweckänderungen erforderliche Quorum erreicht werden (in der Regel die Zustimmung aller Mitglieder).
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Ist es sinnvoll, wenn ein Verein betriebliche Tätigkeiten entfaltet oder sollten diese in eine Tochtergesellschaft ausgelagert werden?
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Vorrangig ideell ausgerichtete Tätigkeiten ohne großem wirtschaftlichen Risiko können im Verein angesiedelt werden; Tätigkeiten in Märkten mit ernsthafter Konkurrenz sollten auf Tochtergesellschaften ausgegliedert werden.
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Wie werden die Aufgaben zwischen verschiedenen Verbandsebenen (örtlich/regional/überregional) optimal aufgeteilt?
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Dies richtet sich z.B. nach Verbandspolitik, Selbstverständnis, Regionalbezug, Organisationsgrad, Außenwirkung und Strategie, kann also nur individuell ermittelt werden. In der Praxis haben die historisch gewachsenen Strukturen erheblichen Einfluss auf die Aufgabenaufteilung und müssten häufig überdacht sowie anschließend behutsam weiter entwickelt werden.
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Darf ein Verwandter (z.B. Bruder/Schwester) des Vorstandes eine Kontrollfunktion, z.B. Revision, Kassenprüfung, im Verein übernehmen?
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Ja, wenn das in der Vereinssatzung vorgesehene Wahlverfahren eingehalten ist und die zuständigen Vereinsgremien über die Situation informiert sind. Die Auswahlentscheidung liegt als Ermessensentscheidung in der Verantwortung der dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Gremien. Die gewählten Amtsinhaber haften dem Verein für die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Aufgaben und sind dafür auch strafrechtlich verantwortlich.
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Was ist der Unterschied zwischen einen Club und einem Verein ? In der Gründung , Auflösung usw.?
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Es kann sich bei einem Club - auch ohne schriftliche Vereinbarungen / Satzung - je nach Ausgestaltung und Handhabung der Regularienum um ein rechtlich unverbindliches Miteinander, einen nichtrechtsfähigen Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln. Die Übergänge sind fließend. Ein nichtrechtsfähiger Verein unterscheidet sich von einer GbR insbesondere durch seine Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder und von einem rechtlich unverbindlichen Miteinander eben durch deren Unverbindlichkeit.
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Wieviel Mitglieder müssen bei der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) anwesend sein, damit Beschlussfähigkeit besteht?
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Wenn die Satzung keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit enthält und auch nicht die seltene Ausnahme eines Gewohnheitsrechts eingreift, muss ein Mitglied anwesend sein. Anwesenheit und Beschlussfassungen sollten später nachweisbar sein. Bei geringer Teilnehmerzahl ist besonders darauf zu achten, ob Versammlungsort und -termin vereinsüblich ausgewählt und bekannt gemacht wurden.
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Können nichtrechtsfähige Vereine oder andere Gruppierungen, BGB-Gesellschaften etc. Mitglieder eines eingetragenen Vereins sein?
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Nichtrechtsfähige Vereine ja, bei anderer Gruppierungen ist dies strittig - jedenfalls sollte die Satzung dafür Regelungen vorsehen.
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Sind unterschiedliche Konditionen der Mitarbeiter des Vereins und der Tochtergesellschaft (GmbH) problematisch?
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Rechtlich können die Arbeitsverhältnisse in Verein und GmbH in der Regel unterschiedlich gestaltet werden. Zur Sicherstellung des Betriebsfriedens sollte der Grund für den Unterschied zwischen den Konditionen erkennbar sein (z.B. unterschiedliche Refinanzierungsbedingungen).
Erhält der Verein staatliche Zuschüsse und setzt er die Tochtergesellschaft für zuschussgeförderte Projekte ein, so hat er für alle Angestellten in Verein und GmbH das Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3 der ANBest-I / ANBest-P zu beachten.
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst; eine Zuwendung wird grundsätzlich nicht gewährt oder zurückgefordert, wenn höhere Entgelte als nach dem TV-L und dem TVöD oder sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gewährt werden.
Umsatzsteuer
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Muss sich ein Verein auch dann um die Gemeinnützigkeit / Umsatzsteuer kümmern (bzw. kann er sie auch dann erhalten), wenn er nicht im Vereinsregister eingetragen ist?
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Ja - was manche Sachbearbeiter bei der Finanzverwaltung nicht wissen. Nicht rechtsfähige Vereine (und Stiftungen) unterliegen den allgemeinen Steuerpflichten, wenn sie nicht die spezifischen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und bei der Vereinstätigkeit beachten.
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Ist ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung von der Umsatzsteuer befreit?
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Dies richtet sich nach der konkreten Tätigkeit der Organisation und nicht danach, ob es sich um einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung handelt.
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Wir sind ein kleiner gemeinnütziger Verein und veranstalten jährlich ein Vereinsfest mit Eintritt, Bewirtung und Tombola. Müssen wir dafür Abgaben bezahlen?
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Köperschaftsteuerpflicht: Wenn die Einnahmen außer Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Zuschüssen und Einnahmen aus Zweckbetrieben (ideeller Bereich) im Kalenderjahr 35.000 EUR übertseigen (§ 64 Abgabenordnung).
Umsatzsteuerpflicht: Sie kann bestehen, wenn die Leistungsentgelte (ohne Mitgliesbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Einnahmen aus langfristiger Gebäudevermietung und andere umsatzsteuerfreie Einnahmen (vgl. § 4 Umsatzsteuergesetz) im Kalenderjahr mehr als 17500 EUR betragen (§ 19 Umsatzsteuergesetz). EU-rechtlich besteht hier in vielen Fällen keine Umsatzsteuerpflicht (Art. 132 Abs. 1 lit o MwSTSystRL).
Lotteriesteue: Genehmigung von der Gemeinde und einholen und die Tombola bei dem Finanzamt anmelden. -
Unterliegen vereinsintern (an Mitglieder) verkaufte Fan-Artikel der Umsatzsteuer?
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Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ja, wenn mehrere Verkäufe erfolgen oder erfolgen sollen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz) und die Bagatellgrenze überschritten wird. Dafür kann die auf die Fan-Artikel gezahlte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgesetzt werden. Nach dem der deutschen Verfahrensweise vorgehendem EU-Recht ist die Umsatzsteuerpflicht dagegen häufig fraglich.
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Wenn ein Verein hohe Auslagen und dadurch auch hohe Vorsteuern hat - kann er die dann vom Finanzamt wiederbekommen?
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Nur soweit die Vorsteuern in Tätigkeitsbereichen anfallen, in denen der Verein umsatzsteuerpflichtig agiert.
Vorstandsamt
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Kann ein gewählter Kassenprüfer auch zeitgleich ein Vorstandsamt wahrnehmen?
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Die Wahrnehmung des Amtes als Kassenprüfer auch zeitgleich das Vorstandsamt ist gesetzlich zulässig, soweit die Vereinssatzung dies nicht durch Regelung untersagt. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen den Ämtern.
Aber ein Kassenprüfer sollte nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein, denn die oberste Geschäftsführungsebene (= Vereinsvorstand) kann sich nicht selbst wirksam kontrollieren (= Kassenprüfer).
Bei einem Wechsel zwischen den beiden Funktionen gilt jedenfalls, dass ein Wechsel aus dem Vorstandsamt in das Amt des Kassenprüfers mit Nonprofit/Corporate Governance-Grundsätzen nicht vereinbar ist. Der Kassenprüfer müsste sodann seine eigene, bisherige Geschäftsführungstätigkeit kontrollieren.
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Dürfen Organmitglieder bei Vereinen, Stiftungen oder gemeinnützigen GmbHs miteinander verheiratet sein und trotzdem im Amt sein oder gewählt werden?
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Grundsätzlich enthält das Gesetz (BGB, GmbHG) keine Regelung, welche die Wählbarkeit als Organmitglied bei demselben Organ für Eheleute ausschließt. Auch eine bestehende Organmitgliedschaft ist unproblematisch weiterhin möglich.
Die jeweilige Satzung kann aber eine entgegenstehende Regelung enthalten, auch wenn diese möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Im Regelfall enthalten Satzungen hierzu keine Regelungen.
Es bleibt in solchen Fällen zu klären, ob und inwieweit Interessenkonflikte durch Satzungsregelungen vermieden werden können. Eine Regelung z.B. zum Verbot der Stimmrechtsausübung für in der Satzung definierte Fälle von Interessenkonflikten kann im Interesse einer seriösen Außenwirkung sinnvoll sein.
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Ich bin zum Kassenprüfer gewählt / berufen worden, kenne mich mit den Aufgaben aber nicht aus. Können mich eventuell Haftungsrisiken treffen?
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Ja! Wer das Amt annimmt, muss es Amt gewissenhaft ausüben: ganz schnell fortbilden oder das Amt bald (nicht zur Unzeit) wieder niederlegen.
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Müssen alle Vorstandsmitglieder für den gleichen Zeitraum gewählt werden oder können die Wahl-/Amtsperioden unterschiedlich lang sein (z.B. 1 Jahr für den 1. und 2 Jahre für den 2. Vorsitzenden)?
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Dies richtet sich nach der Satzung. Unterschiedliche Wahlperioden sind zulässig, solange die Auslegung der Satzung nicht dagegen spricht - z.B. durch Klauseln, die nur bei gleicher Amtsperiode sinnvoll sind, also eine gleiche Amtsperiode unterstellen.
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Kann ein Ausländer als Vorstandsmitglied gewählt/berufen werden?
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Bei einem Nicht-EU Bürger mit städigem Wohnsitz außerhalb der EU muss dazu sichergestellt sein, dass er jederzeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Geschäftsreisen erlangen kann.
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Kann ein angestellter Mitarbeiter des Vereins bzw. einer Stiftung gleichzeitig dem Vorstand angehören?
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Dies richtet sich nach den in der Satzung für die Vorstandsmitglieder aufgestellten Voraussetzungen. Je nach Fallgestaltung muss die Satzung in diesem Fall vorsehen, dass Vorstandsämter auch „hauptamtlich“ ausgeübt werden dürfen - andernfalls kann die Gemeinnützigkeit der Organisation gefährdet sein. Der Mitarbeiter kann durch die Mitgliedschaft im Vorstand seinen arbeitsrechtlichen Schutz verlieren. Bei einer Stiftung kann das Landesstiftungsgesetz zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
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Wenn ein neuer Vorsitzender nach § 26 BGB berufen/gewählt wurde, muß dann die Satzung geändert werden. Reicht es, wenn der neue Vorstand die bestehende Satzung unterschreibt? Oder muß überhaupt nichts gemacht werden?
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Die Satzung muss nicht geändert werden, aber dem Register (Vereins-/ Stiftungsregister) muss der Wechsel in der Vertretungsberechtigung angezeigt werden, wenn es sich um einen eingetragenen Verein bzw. eine rechtsfähige Stiftung handelt.
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Wie gehen wir als Vereinsmitglieder damit um, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen will?
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Falls der Vorstand laut Satzung nach der Amtsniederlegung nicht mehr handlungsfähig ist (was bei schlecht gestalteten Vereinssatzungen die Regel ist), müssen grundsätzlich vorher Neuwahlen durchgeführt werden. Wenn das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde zurücktritt, müssen baldmöglichst Neuwahlen durchgeführt werden. Zur Mitwirkung an der Einberufung der dazu notwendigen Mitgliederversammlung ist das zurückgetretene, aber noch im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied weiterhin berechtigt.
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Wenn der Vorstand teilweise neugewählt, vorher aber die übliche Entlastung verweigert wurde, dann sind doch die Neuwahlen ungültig?
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Nein, die Entlastung ist keine Voraussetzung wirksamer Neuwahlen, auch bei Neuwahl derselben Vostandsmitglieder.
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Welche Aufgaben hat der erste Vorsitzende eines Vereins?
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Wenn sich dies nicht aus der Vereinssatzung ergibt, hat der erste Vorsitzende die Aufgaben des Vereinsvorstandes zu koordinieren.
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Ist die Vorstandssitzung eines Vereins öffentlich?
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Nur, wenn sich dies aus der Satzung oder (sehr selten) Vereinsgewohnheitsrecht ergibt.
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Ist es problematisch, wenn ein Vorstandsmitglied eines steuerbegünstigten Vereins gleichzeitig noch in einem anderen Verein Vorstandsmitglied ist?
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Einschränkungen können sich insbesondere ergeben aus (1) den Vereinssatzungen, (2) für den Verein gültigen Spitzenverbandsstatuten, (3) dem Haftungsrisiko einer Durchgriffshaftung oder (4) dem Gemeinnützigkeitsrecht - falls einer der beiden Vereine nicht steuerbegünstigt ist, oder einem gravierenden Interessenwiderstreit. Ansonsten ist dies zulässig.
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Kann ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Vereinsmitglied in ein Vereinsgremium (z.B. Vorstand) gewählt werden?
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Ja, falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Allerdings bedarf die Wahl der Annahme durch den Gewählten, die dieser in einem solchen Fall vorab schriftlich erklärt haben sollte.
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Wie ist zu verfahren, wenn sich auf einer Mitgliederversammlung kein neuer erster Vorsitzender findet?
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Falls der Vorstand dadurch handlungsunfähig wird (dies ergibt sich aus der Satzung), sollte mit Hilfe des noch im Vereinsregister eingetragenen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der gleichzeitig eine auf jeden Fall die Handlungsfähigkeit des Vorstandes sicherstellende Satzungsänderung beschlossen werden sollte. Davon abgesehen ist dies ein Alarmsignal für die Notwendigkeit einer innerverbandlichen Diskussion und struktureller Änderungen.
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Ist der Vorstand in der Mitgliederversammlung über alle Vereinsgeschäfte auskunftspflichtig?
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Falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält (z.B. weitgehend abschließende Verlagerung des Auskunftsanspruchs auf ein Revisionsorgan), besteht der in seinem konkreten Umfang strittige Anspruch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der berechtigten Interessen der Beteiligten. Kein berechtigtes Interesse zur Auskunfstverweigerung ist das Bedürfnis, eine persönliche Inregreßnahme zu verhindern oder Fehler (auch ideeller Art) bei der Amtsführung zu vertuschen.
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Darf man als Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender zum Vorstandsvorsitzenden gewählt werden?
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Wenn die Vereinssatzung keine anderweitige Auslegung nahelegt, können Ehrenvorsitzende /-vorstandsmitglieder grundsätzlich nicht gleichzeitig dem stimmberechtigten Vorstand angehören. Wenn mit der Ehrung nach der Satzung nur eine Titulierung ohne sonstige Funktion verbunden ist, spricht viel für die Zulässigkeit der „Doppelfunktion“.
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Darf ein Vorstandsmitglied an der Abstimmung über seine Abwahl aus Gründen seiner Amtsführung und seine Entlastung mitstimmen?
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Soweit die Satzung hierzu keine strengere Regelung enthält, darf das betroffene Vorstandsmitglied bei der Abstimmung über seine Abwahl möglicherweise (strittig, so die ältere Rechtsprechung, anderer Ansicht die überwiegende Literatur und neuere Rechtsprechung), nicht aber über seine Entlastung mitstimmen. Falls er mitstimmt, wäre der Beschluss aber nicht ungültig, sondern nur seine Stimme vom Ergebnis abzuziehen.
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Wer entscheidet über die außerplanmäßige Abberufung eines Vorstandsmitglieds?
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Die Mitgliederversammlung, wenn in der Satzung für die Wahl oder Abwahl des Vorstandes kein anderes Organ vorgesehen ist.
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Dürfen Verwandte (z.B. Bruder/Schwester) gleichzeitig einem Vereinsvorstand angehören?
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Ja, nur muss das nach der Vereinssatzung vorgesehene Wahlverfahren für die Vorstandswahlen eingehalten worden und darf dies nicht durch die Satzung ausgeschlossen sein.
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Darf ein Verwandter (z.B. Bruder/Schwester) des Vorstandes eine Kontrollfunktion, z.B. Revision, Kassenprüfung, im Verein übernehmen?
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Ja, wenn das in der Vereinssatzung vorgesehene Wahlverfahren eingehalten ist und die zuständigen Vereinsgremien über die Situation informiert sind. Die Auswahlentscheidung liegt als Ermessensentscheidung in der Verantwortung der dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Gremien. Die gewählten Amtsinhaber haften dem Verein für die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Aufgaben und sind dafür auch strafrechtlich verantwortlich.
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Dürfen einem Vorstandsmitglied seine Auslagen erstattet werden oder darf ihm die Organisation eine Entschädigung für den eingesetzten Zeitaufwand zahlen?
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Wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht und das dabei einzuhaltende Verfahren eingehalten wird, darf eine Entschädigung für Zeitaufwand gezahlt werden. Andernfalls dürfen nur aus Anlass der Tätigkeit konkret entstandene, angemessene und im Grundsatz abgesprochenen Fremdauslagen ersetzt werden, falls sich dies aus der Satzung, dem Vereinsgewohnheitsrecht oder einem Mitgliederversammlungsbeschluss ergibt. Ein großzügigeres Vorgehen gefährdet die Steuerbegünstigung bzw. führt bei einem nicht als steuerbegünstigt anerkannten Verein zur Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Zahlungen.
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Können auch Nichtmitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden?
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Ja, wenn sich dies nicht durch Satzungsbestimmung, ständige Übung (sehr selten, Fall des Gewohnheitsrecht) oder nach der Stuktur und Zielsetzung des Vereins verbietet.
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Ist es steuerlich unschädlich / rechtlich korrekt, wenn ehrenamtliche Vorstandsmitglieder für eine Tätigkeit, die nicht in Verbindung mit der Vorstandstätigkeit steht, ein Honorar von dem Verein erhalten, dessen Vorstand sie sind?
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Nur dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich keinerlei Bezug zur Vorstandstätigkeit aufweist, das beauftragte Vorstandsmitglied sich bei der Abstimmung über die Beauftragung der Stimme enthalten hat, der Verein damit nicht in die Funktion eines „Auftragsbeschaffers“ seiner Mitglieder gerät und die Beauftragung des Vereinsmitglieds aus Sicht des Vereins wirtschaftlich sinnvoll ist. Erforderlich ist dann eine im Voraus seitens des zuständigen Organs mit dem Vorstandsmitglied abgeschlossene, aus Sicht des Vereins preislich nicht überhöhte und im Übrigen angemessene, beweissicher dokumentierte und tatsächlich in allen Einzelheiten korrekt durchgeführte Vereinbarung.
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Darf ein ehrenamtlich tätiges Organmitglied (Vorstandsmitglied, Schatzmeister, Kassierer) sein Amt jederzeit niederlegen?
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Zwar kann ehrenamtlich tätiges Organmitglied sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen, aber Falls kein objektiv wichtiger Grund für die Amtsniederlegung besteht, muss das Organmitglied dem Verein eine angemessene Zeit einräumen, um das Amt anderweitig besetzen zu können.
Die Niederlegung darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen.
Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so geschieht die ohne wichtigen Grund erklärte Amtsniederlegung stets zur Unzeit, weil damit der Verein zumindest zeitweilig handlungsunfähig wird. Das gleiche gilt für die gleichzeitige Amtsniederlegung aller Vorstandsmitglieder.
Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung ist zwar grundsätzlich wirksam, sie verpflichtet aber zum Ersatz des dadurch dem Verein entstandenen Schadens. Im Einzelfall kann der Rücktritt aber auch unwirksam sein, wenn er unredlich erfolgt ist.
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Wie ist zu verfahren, wenn der Verein durch Rücktritt seiner Vorstandsmitglieder nicht mehr handlungsfähig ist?
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Wie im FAQ-Punkt „Darf ein ehrenamtlich tätiges Organmitglied (Vorstandsmitglied, Schatzmeister, Kassierer) sein Amt jederzeit niederlegen?“ beschrieben, darf die Niederlegung nicht zur Unzeit erfolgen, da ansonsten eine persönliche Haftung des ehemaligen Vorstands begründet wird.
Falls der Rücktritt der Vorstandsmitglieder wirksam erfolgt sein sollte, wird dann das zuständige Registergericht (Amtsgericht) auf Antrag einen Notvorstand bestellen. In der Praxis bestellen die Registergericht häufig den zurückgetretenen Vorstand erneut zum Notvorstand.
Möglicherweise ist aber der die Handlungsunfähigkeit herbeiführende Rücktritt gar nicht wirksam und das Vorstandsmitglied mit allen haftungsrechtlichen Risiken noch im Amt. Es ist verpflichtet, die notwendigen Schritte für die Neuwahl zeitnah zu veranlassen.
Wahl
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Muss/kann der Vorstand eines Vereins in geheimer Wahl gewählt werden, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält?
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Nein, liegt keine Regelung in der Satzung zur Art der Abstimmung vor, dann bestimmt diese grundsätzlich der Versammlungsleiter. In Betracht kommen Handzeichen, mündliche Abstimmung, Abstimmung durch Zuruf (Akklamation), schriftliche oder schriftlich-geheime Abstimmung.
Aber der Versammlungsleiter kann (muss nicht) zum Wahlmodus einen Mitgliedsantrag zulassen. Wir die Beschlussmehrheit für diesen Antrag auf einen bestimmten Wahlmodus erreicht, dann ist der Beschluss durch den Versammlungsheiter zu befolgen.
Enthält die Satzung eine Bestimmung zur Art der Abstimmung, kann weder der Versammlungsleiter eine andere Art der Stimmabgabe anordnen noch die Mitgliederversammlung eine solche beschließen.
Der Versammlungsleiter muss eine geheime Wahl anordnen, wenn Abstimmende andernfalls ganz offensichtlich an einer unbeeinflussten Stimmabgabe gehindert wären.
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Wie sind Stimmenthaltungen bei einer Abstimmung durch Vereinsorgane zu berücksichtigen?
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Grundsätzlich werden Stimmenthaltungen bei der Gegenüberstellung der Ja- und Nein-Stimmen nicht berücksichtigt. Für das Beschlussquorum und das Beschlussergebnis sind ausschließlich das Verhältnis der Ja-Stimmen zu Nein-Stimmen entscheidend.
Die Satzung kann von diesem vorgenannten Grundsatz ausdrücklich abweichen und vorsehen, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu bewerten sind.
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Kann ein Organmitglied eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH, zum Beispiel ein Vereinsmitglied, ein GmbH-Gesellschafter oder ein Vorstandsmitglied, sein Stimmrecht für eine Versammlung bzw. Sitzung auf eine andere Person übertragen?
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Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.
Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken.
Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.
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Welche Konsequenz hat die Erteilung der Entlastung bzw. die Versagung der Entlastung für den ganzen Vorstand oder einzelner Mitglieder?
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Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.
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Wenn ein Mitglied bei der wegen Beschlussunfähigkeit einberufenen Wiederholungsversammlung nicht anwesend sein kann, ist dort sein Votum von der Erstversammlung zu berücksichtigt oder kann es sein Votum in irgendeiner Form einbringen?
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Das Votum kann nur berücksichtigt werden, falls sich Mitglieder nach der Satzung vertreten lassen oder schriftlich abstimmen können. Ein „Votumübertrag“ auf Folgeversammlungen gibt es nur, wenn die Satzung dies vorsieht.
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Wenn der Vorstand teilweise neugewählt, vorher aber die übliche Entlastung verweigert wurde, dann sind doch die Neuwahlen ungültig?
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Nein, die Entlastung ist keine Voraussetzung wirksamer Neuwahlen, auch bei Neuwahl derselben Vostandsmitglieder.
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Wie können Mitglieder Anträge auf der Mitgliederversammlung stellen?
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Wenn die Vereinssatzung dazu keine Regelungen enthält, müssen Beschlussfassungen über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern (z.B. als Tagesordnungsergänzung) angekündigt werden. Dazu muss das Mitglied dem Vorstand den Antrag unverzüglich nach Einladung zur Mitgliederversammlung mitteilen und falls dieser keine Ergänzung der Tagesordnung vornehmen möchte, entweder den Vorstand auf der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft ziehen oder eine ausreichende Minderheit zur eventuell gerichtlich zu erzwingenden Neueinberufung der Mitgliederversammlung aktivieren.
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Kann ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Vereinsmitglied in ein Vereinsgremium (z.B. Vorstand) gewählt werden?
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Ja, falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Allerdings bedarf die Wahl der Annahme durch den Gewählten, die dieser in einem solchen Fall vorab schriftlich erklärt haben sollte.
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Wie ist zu verfahren, wenn sich auf einer Mitgliederversammlung kein neuer erster Vorsitzender findet?
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Falls der Vorstand dadurch handlungsunfähig wird (dies ergibt sich aus der Satzung), sollte mit Hilfe des noch im Vereinsregister eingetragenen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der gleichzeitig eine auf jeden Fall die Handlungsfähigkeit des Vorstandes sicherstellende Satzungsänderung beschlossen werden sollte. Davon abgesehen ist dies ein Alarmsignal für die Notwendigkeit einer innerverbandlichen Diskussion und struktureller Änderungen.
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Ist der Vorstand in der Mitgliederversammlung über alle Vereinsgeschäfte auskunftspflichtig?
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Falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält (z.B. weitgehend abschließende Verlagerung des Auskunftsanspruchs auf ein Revisionsorgan), besteht der in seinem konkreten Umfang strittige Anspruch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der berechtigten Interessen der Beteiligten. Kein berechtigtes Interesse zur Auskunfstverweigerung ist das Bedürfnis, eine persönliche Inregreßnahme zu verhindern oder Fehler (auch ideeller Art) bei der Amtsführung zu vertuschen.
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Welche Aufgaben hat der Wahlausschuss eines Vereins?
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Dies richtet sich in erster Linie nach der ihm von der Satzung zugewiesenen Funktion. Ansonsten obliegt ihm die verfahrensmäßige Vorbereitung (Antragsprüfung, Vorbereitung der Wahlzettel etc.) und Abwicklung (Stimmenauszählung bzw. deren Überwachung) der Wahl.
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Kann eine Mitgliederminderheit die Vereinsmitglieder austricksen, z.B. zwecks „Übernahme“ des Vereins?
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Dies richtet sich zunächst nach der Satzungsgestaltung; das Vereinsrecht selbst sieht Regularien gegen die „Übernahme“ des Vereins durch eine Vereinsminderheit vor, z.B. mit der Vorgabe, dass nur über rechtzeitig und ausreichend detailliert angekündigte Tagesordnungspunkte auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann (ansonsten sind die Beschlüsse nichtig).
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Innerhalb welchen Zeitraums muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Geschäftsjahr des Vereins vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft?
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In der Regel ergibt sich dies aus der Satzung. Davon unabhängig ist die Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, z.B. die Amtszeit des Vorstandes abläuft oder er handlungsunfähig zu werden droht. Darüberhinaus wird bei jährlich ausgerichteter Rechnungslegung im Folgejahr bis zu dessen Ablauf eingeladen werden müssen, wenn nicht durch besondere wirtschaftliche Umstände oder ein Gewohnheitsrecht eine frühere Einberufung verlangt werden kann. Ab dem zweiten Halbjahr dürfte eine Mitgliederversammlung jederzeit mit Minderheitsvotum erzwingbar sein.
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Wie lange vor einer Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versendet werden?
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Wenn sich dies nicht aus der Satzung ergibt, muss ein für teilnahmeinteressierte Vereinsmitglieder ausreichender Zeitvorlauf eingeplant werden. Andernfalls sind die Versammlungsbeschlüsse nichtig, falls nicht alle Vereinsmitglieder teilgenommen und die kurze Einladungszeit akzeptiert haben.
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Muss der Wortlaut einer geplanten Satzungsänderung /-neufassung der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen oder genügt eine Tischvorlage?
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Wenn die Vereinssatzung keine abweichende Bestimmung enthält, muss der Einladung zur Mitgliederversammlung eine so ausführliche Tagesordnung beigefügt werden, dass die Mitglieder die Bedeutung der Tagesordnungspunkte beurteilen können. Dazu muss bei Satzungsänderungen in der Einladung mindestens darauf hingewiesen werden, welche Vorschriften der Satzung in welcher Weise geändert werden sollen. Die Angabe des genauen Wortlauts ist nicht erforderlich.
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Kann der Vorstand einen Antrag auf den Ausschluss von Vereinsmitgliedern stellen und über diesen Antrag selbst mit abstimmen?
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Ein nach der Satzung Antragsberechtigter kann über seinen eigenen Antrag mit abstimmen, solange es sich nicht um ein ihn selbst betreffendes Rechtsgeschäft oder einen diesbezüglichen Rechtsstreit handelt. Das Vorstandsmitglied kann solange mit abstimmen, wie es nicht durch den Ausschlussgrund befangen ist.
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Kann ein Mitglied eines mitgliederstarken Vereins die Vorlage eines schriftlichen Berichts in der Hauptversammlung verlangen, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält?
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Soweit eine Rechenschaftslegungsfrist nach der Satzung oder Vereinsgewohnheitsrecht besteht, muss der Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 und § 259 f.). Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unwirksam.
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Kann jedes Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung als Wahlleiter fungieren oder nur ein Nichtmitglied?
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Wenn die Satzung keine entgegenstehende Regelung enthält, ist der Vorstandsvorsitzende der Versammlungs- und damit auch Wahlleiter. Mit (nach Auffassung mancher Gerichte auch ohne) seiner Zustimmung oder während ihn betreffender Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungs-/Wahlleiter bestimmen.
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Müssen zur Mitgliederversammlung alle Mitglieder oder nur alle stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden?
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Grundsätzlich müssen sämtliche, also auch die nicht stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingeladen werden.
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Ist ein Vorstand gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der anwesenden Mitglieder oder aller Vereinsmitglieder erzielt hat?
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Solange die Vereinssatzung keine abweichende Regelung enthält, ist für die Wahl die Mehrheit der bei dem Wahlgang abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Kann eine mangelnde Beschlussfähigkeit des Vereins durch Schließung der Mitgliederversammlung mit direkt anschließender Neueröffnung der Mitgliederversammlung überwunden werden?
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Nein, es sei denn, die Satzung sieht diese Alternative ausdrücklich vor.
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Wie kann sich der Verein gegen eine das Vereinsleben störende Opposition wehren?
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Auch abweichende Auffassungen haben in einem Verein ihre Berechtigung. Wenn allerdings das Vereinsleben durch unkreatives „Stören“ ganz erheblich beeinträchtigt wird, kann - nach Abmahnung - eventuell ein Vereinsausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten in Betracht kommen. Denn jedes Vereinsmitglied ist zur Förderung der Vereinsziele verpflichtet.
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Ist die Jahreshauptversammlung eines Vereins öffentlich, d.h. jeder hat Zutritt?
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Die Jahreshauptversammlung (= Mitgliederversammlung) ist, sofern die Vereinssatzung keine anderslautende Regelung enthält und kein abweichendes Gewohnheitsrecht besteht, nicht öffentlich. Gäste dürfen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände und ansonsten nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung teilnehmen (wenn die Satzung dies nicht ausschließt). Sie dürfen sich aber nur dann an der Diskussion beteiligen, wenn die Versammlung damit einverstanden ist.
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Gibt es Anfechtungsfristen/Verjährungsfristen gegenüber Beschlüssen, die in der Mitgliederversammlung (gemeinnütziger Verein) gefasst werden?
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Schwerwiegende Fehler machen einen MV-Beschluss nichtig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nicht erforderlich - seine Nichtigkeit ist jederzeit zu beachten und kann je nach Fallgestaltung durch Klage oder Einschaltung des Vereinsregisters durchgesetzt werden. Eine „Heilung“ solcher Beschlüsse kann erst nach vielen Jahren eintreten. Dagegen wird bei einem Verstoß gegen Schutzvorschriften zugunsten von Mitgliedern bzw. deren Möglichkeit zur rechtlichen Klärung als erforderlich angesehen, dass das Mitglied innerhalb von drei (engste Auffassung) bis sechs Monate Klage erhebt.
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Müssen, wenn nichts anderes in der Satzung festgelegt ist, die Mitglieder eines Fördervereins alle individuell zur Mitgliederversammlung eingeladen werden?
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Ja, falls nicht einer der sehr seltenen Ausnahmefälle vorliegt, bei dem ein anderer Einladungsmodus – statt persönliche Einzeleinladung - zulässig ist (z.B. Veröffentlichung von Versammlungsterminen in der Vereinszeitschrift oder auf der Vereinswebseite) oder es sich nicht um eine Mitgliedschaft im vereinsrechtlichen Sinne handelt - dies müsste sich aber eindeutig aus dem Satzungstext ergeben.
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Darf der Vorstand die nach der Satzung jährlich einzuberufende Mitgliederversammlung in einem Jahr ausfallen lassen, ohne die Mitglieder vorher zu informieren?
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Die Satzungsvorgabe zur Durchführung von jährlicher Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für den Vorstand verpflichtend einzuhalten.
In besonders gelagerten Fällen kann die Versammlung entfallen. Dabei sind die Argumente für und gegen die Durchführung der Versammlung sorgfältig abzuwägen. Ein erlaubter Fall konnte z.B. in Corona-Zeiten angenommen werden, als eine Impfung noch nicht verfügbar war.
Besteht ein Versammlungsverbot als gesetzliche Vorgabe, so ist die Versammlung in Präsenz zu unterlassen.
Die Mitglieder können eine Überprüfung durch Initiierung eines Minderheitenbegehrens erreichen. Aus rechtlicher Sicht ist eine vorherige Information der Mitglieder über den Ausfall einer ordentlichen Mitgliederversammlung in einem Kalenderjahr im Regelfall nicht erforderlich, jedoch in der Vereinspraxis sicherlich zur Vermeidung von Unmut empfehlenswert.
Liegt kein gesetzliches Versammlungsverbot vor und soll die jährliche Mitgliederversammlung nach Ansicht des Vorstands nicht stattfinden ist zudem zu beachten, dass der Vorstand gegenüber dem Verein haftbar sein kann, wenn durch den Ausfall notwendige Entscheidungen nicht getroffen werden können und dem Verein hieraus ein Schaden erwächst.
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Wenn der 1. Vorsitzende in der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt, dass Anträge zu dieser nur bis zu einem bestimmten Datum gestellt werden dürfen, kann man dann trotzdem auf der Mitgliederversammlung „Anträge zur Geschäftsordnung“ stellen?
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Sachanträge zur Mitgliederversammlung können bis zu einer angemessenen oder einer in der Satzung festgelegten Frist vor der Versammlung gestellt werden, wenn die Satzung die Nachreichung von Mitgliederanträgen regelt und wichtige Anträge unverzüglich an alle Mitglieder weiter geleitet werden. Fristsetzungen durch den 1. Vorsitzenden können hierbei nur als Anhaltspunkt für die Angemsessenheit dienen. Anträge zur „Geschäftsordnung“ sind solche, die den formalen Ablauf der Versammlung betreffen und können noch in dieser gestellt werden.