Der Förderverein - Gründen, Tätigkeiten, Gemeinnützigkeit und Gestaltung

04.10.2021 | Patrick Fischer

Inhalt
  1. 1.      Unterschiede zu operativ tätigen Vereinen
  2. 2.      Vorgaben betreffend die Mittelweitergabe
  3. 3.      Ausgestaltung der Satzung
  4. 4.      Gestaltungsempfehlungen
  5. 5.      Sonderfall: Bildungs- und Betreuungseinrichtungen wie Schulen Kindergärten und Kindertagesstätten
  6. 6.      Neu: § 57 Abs. 4 AO bei Kooperationen

Die Gründung von Fördervereinen erfolgt zu dem Zweck, Mittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften einzuwerben. Das Gemeinnützigkeitsrecht kennt hierfür eine explizite Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit des § 57 AO. Hiernach hat eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich durch eigene operative Tätigkeiten zu verwirklichen. Der nachfolgende Beitrag berücksichtigt Überlegungen im Rahmen der Gründung von Fördervereinen, die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 sowie die Anpassungen des AEAO mit Schreiben vom 6. August 2021.

1.      Unterschiede zu operativ tätigen Vereinen

Grundsätzlich müssen steuerbegünstigte Körperschaften gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke durch eigene unmittelbare Tätigkeit verfolgen (Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 57 AO). Fördervereine entfalten anders als operativ tätige Vereine, die z.B. Kindertagesstätten, Altenheime oder Forschungsinstitute unterhalten, keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Ihre Tätigkeit besteht allein darin, Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften zu sammeln. Dadurch wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.

Der Gesetzgeber hat die Problematik der fehlenden unmittelbaren Zweckverfolgung durch Förderkörperschaften gesehen und in § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) deren Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaften geregelt. Voraussetzung ist hiernach, dass die Förderkörperschaft Mittel sammelt und diese an ihrerseits steuerbegünstigte Körperschaften des Privatrechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergibt.

2.      Vorgaben betreffend die Mittelweitergabe

Die Mittelweitergabe durch Fördervereine erfasst jede Weitergabe eines wirtschaftlichen Vorteils wie Geld, Sachmittel, Nutzungsüberlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen. Erfasst ist insbesondere auch die Überlassung von Räumen oder Personal.

Als taugliche Mittelempfänger kommen folgende Körperschaften in Betracht:

  • inländische steuerbegünstigte Körperschaften;
  • inländische sowie ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  • beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus den EU-/EWR-Staaten, die die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen;
  • beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus Nicht-EU/EWR-Staaten sowie weitere ausländische Körperschaften, sofern die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.

Der Nachweis unterliegt bei der Weitergabe an ausländische Körperschaften einem strengeren Maßstab und ist in der Regel durch eine übersetzte Stiftung der ausländischen Körperschaft sowie den Nachweis der konkreten Mittelverwendung.

Ein Förderverein hat die Verwendung der weitergebenen Mittel für steuerbegünstigte Zwecke sicherzustellen. Der Förderverein kann sich jedoch hinsichtlich der Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke auf Vertrauensschutz berufen, wenn sich der Förderverein den Freistellungsbescheid, die Anlage zum Körperschaftsteuer-Bescheid oder den Bescheid nach § 60a AO des Mittelempfängers vorlegen lässt. Zur Dokumentation reicht eine elektronische Kopie des jeweiligen Bescheides des Mittelempfängers aus. Bei Mittelweitergaben an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bundesländer, Städte, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Stiftung, Anstalten des öffentlichen Rechts etc.) besteht stets Vertrauensschutz. Weitergehende Nachweise sind nicht erforderlich. Es ist jedoch unklar, ob dies auch für Mittelweitergaben an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland aus Ausland gilt (z.B. Selbstverwaltungskörperschaften, kirchliche Rechtsträger und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts).

3.      Ausgestaltung der Satzung

Wenn Sie einen Förderverein gründen, müssen Sie folgendes beachten:

Sofern bei Fördervereinen sich die Zweckverwirklichung in der Mittelweitergabe erschöpft, so muss diese Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung ausdrücklich benannt sein. Die Benennung von konkreten Empfängern ist nicht erforderlich, wäre jedoch zulässig.

Verfolgt der Verein auch unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, so muss die Satzung aus steuerlicher Sicht die Mittelweitergabe nicht abbilden. Aus vereins- bzw. stiftungsrechtlicher Sicht sollte die Fördertätigkeit jedoch in die Satzung aufgenommen werden.

4.      Gestaltungsempfehlungen

Gründen Sie einen Förderverein, so sorgt die für (zusätzlichen) laufenden Aufwand. Eine Gründung ist daher u. E. nur in folgenden Konstellationen ratsam:

  • Einwerbung von Spenden und Zuschüssen für Drittlandprojekte im Ausland ansässiger Körperschaften: Ein deutscher Förderverein kann Spenden und Zuschüsse für Drittlandprojekte in Deutschland einwerben und diese sodann an eine im Ausland ansässige steuerbegünstigte Körperschaft weiterleiten.
  • Förderung öffentlicher Einrichtungen: Der Haushalt von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (von Schulen, Kindergärten oder Museen) unterliegt den engen Vorgaben des Haushaltsrecht. Ein Einsatz für innovative bzw. progressive Projekte ist aus diesem Grunde oft nicht möglich. Hier bietet sich die Gründung eines Fördervereins an, der nicht vom Haushaltsplan gedeckte Projekte finanziert.
  • Haftungsreduzierung bei operativer Körperschaft: Durch eine Doppelstruktur aus operativer und fördernder Körperschaft kann die Haftung des Vorstandes reduziert und das Vermögen von operativen Risiken abgesichert werden. Die Vermögensgegenstände sollten hierbei auf Ebene des Fördervereins und die Kosten sowie Risiken auf Ebene der operativen Körperschaft allokiert werden. Zudem können hierdurch Mitspracherechte von Mitgliedern, die gleichzeitig operative Mitarbeiter sind, organisatorisch von der operativen Tätigkeit getrennt werden. Beispiele: Kita-Förderverein und Kita-Gesellschaft.
  • Gemeinnützigkeit auch nach Betriebsübergabe / Auslagerung: Nach Auslagerungen von Betrieben bzw. Übergabe auf andere Träger stehen kleinere Vereine oft vor dem Problem, dass sie keine unmittelbaren Tätigkeiten mehr entfalten. In diesem Fall bietet sich die Umstrukturierung in einen Förderverein an.
  • Haftungsreduzierung bei riskanten (politischen) Projekten: Riskante (strafrechtlich relevanten bzw. politische) Aktionen á la Greenpeace oder Attac stellen können Risiken für die Gemeinnützigkeit darstellen. Zur Abschirmung des Risiko können Vereine sich auf das Fundraising beschränken (Fördervereine) und gemeinnützige Projektgesellschaften für riskante Aktionen gründen. Die Gemeinnützigkeit des Fördervereins folgt aus der Mittelweitergabe an die Projektgesellschaften bzw. das Halten deren Anteile (neu: § 57 Abs. 4 AO). Die Projekte müssen hierbei explizit durch die Projektgesellschaft durchgeführt werden, da ansonsten die Aktionen dem Förderverein zugerechnet werden können.
  • Verdopplung steuerlicher Grenzen: Die operative als auch die fördernde Einheit können jeweils die Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45.000 Euro und die Körperschafts- sowie Gewerbesteuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Zudem kann jede Einheit die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro beanspruchen.

5.      Sonderfall: Bildungs- und Betreuungseinrichtungen wie Schulen Kindergärten und Kindertagesstätten

Spenden Eltern an Einrichtungen freier Träger, die ihre Kinder ausbilden bzw. betreuen (z.B. Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten), so ist zwischen dem (verpflichtenden) Elternbeitrag und freiwilligen Leistungen zu unterscheiden. Für den (verpflichtende) Elternbeitrag finden die Abzugsbeschränkungen für Bildungs- und Betreuungsleistungen Anwendung. Darüberhinausgehende freiwillige Leistungen sind hingegen zu einem größeren Umfang als Spenden abzugsfähig. Diese Unterscheidung gilt auch für Zahlungen von Eltern an zwischengeschaltete Fördervereine. Ein (verpflichtender) Elternbeitrag liegt vor, soweit die Zahlungen an den Förderverein der Deckung des „normalen Betriebs“ des Trägers dienen. Die Zahlung der Eltern ist dann nicht als freiwillig anzusehen. Die Zahlungen sind hingegen als freiwillige Spenden anzusehen, soweit sie über den (verpflichtenden) Elternbeitrag hinausgehen und der „normale Betrieb“ der Einrichtung bereits gesichert ist.

6.      Neu: § 57 Abs. 4 AO bei Kooperationen

Als Alternative zur Konstellation Förderverein und Fördermittelempfängerkörperschaft, ist künftig an eine Ausgestaltung als Kooperationspartner möglich. Denkbare Anwendungsbereiche sind die gegenseitige Überlassung von Räumen, Personal oder Sachmittel.

Hierfür ist ein planmäßiges Zusammenwirken mit einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft erforderlich. Unter planmäßigen Zusammenwirken versteht die Finanzverwaltung das „das gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen“. Das Zusammenwirken definiert die Finanzverwaltung „alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke in Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen“.

Die Tätigkeiten innerhalb der Kooperation (z.B. Kinderbetreuung) wären sodann nicht wie bei der Mittelweitergabe im ideellen Bereich, sondern wohl im Zweckbetrieb anzusiedeln. Sofern sich die Tätigkeiten eines „Kooperationsvereins“ auf die Kooperation beschränken, so ist diese samt zumindest abstrakter Beschreibung des Kooperationspartners in der Satzung abzubilden. Insbesondere ist dies erforderlich, sofern der Kooperationsbeitrag eine isoliert nicht gemeinnützige Tätigkeit (sog. Hilfstätigkeit) darstellt, der erst durch das Zusammenwirken mit einem steuerbegünstigten Kooperationspartner als gemeinnützig anzusehen ist (z.B. Buchhaltung oder IT-Leistungen für den Kooperationspartner).

Autoren
Patrick Fischer
Rechtsanwalt / Steuerberater
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://npo-experten.de/de/

Josef Renner
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://npo-experten.de/de/