Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013
ursprünglich Entwurf des Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verschärft, § 53 Nr. 2 S. 5 f. AO
- Nur tatsächlich erhaltene Unterhaltsleistungen sind zu berücksichtigen
- Wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist bei Sozialleistungsempfängern zu vermuten
- Körperschaft muss dem Finanzamt Kopien der Sozialleistungsbescheide vorlegen können
- Bescheid über Nachweisverzicht nur auf Antrag
Rahmenbedingungen müssen Unterstützung Hilfsbedürftiger nahe legen
-> Antragsverfahren in vielen Fällen erforderlich
-> Risikobehaftete Nachweispflichten
-> Im Falle der Nichtbeachtung droht Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Fristverlängerung für Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
Verlängerung der Mittelverwendungsfrist für zeitnah zu verwendende Mittel bis zum Ablauf des übernächsten Geschäftsjahres nach dem Mittelzufluss
-> Auseinandersetzungen zur Rücklagenbildung werden entschärft
Zuwendung zur Vermögensausstattung erlaubt, § 58 Nr. 3 AO
Alle Gewinne und zusätzlich bis zu 15 % der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel dürfen einer anderen steuerbegünstigten oder öffentlichrechtlichen Organisation zur Vermögensausstattung für die gleichen Zielsetzungen zugewendet werden
-> Risiken aus dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung entschärft
Feststellungsbescheid zu Gemeinnützigkeit der Satzung, § 60a AO
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag oder im Rahmen der Gemeinnützigkeitsprüfung festgestellt
-> Verwaltungsaufwand, erhöht aber die Rechtssicherheit
Wiederbeschaffungs- statt AfA-Rücklage, § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
Die Abschreibungsrücklage darf nur im Falle der beabsichtigten Wiederbeschaffung gebildet werden
-> Nachweis zur beabsichtigten Wiederbeschaffung erforderlich
Bildung der freien Rücklage nachholbar, § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
Eine unterbliebene Ausschöpfung der Zuführung zeitnah zu verwendender Mittel zur freien Rücklage kann zwei Jahre nachgeholt werden
-> Bildung der freien Rücklage erleichtert
Keine Anhebung der Nichtzweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 AO)
Nur bei Sportvereinen wurde die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € auf 45.000 € angehoben
Verantwortlichkeit für Spendenbescheinigungen, § 63 Abs. 3 AO
Erstmalig wird die Verantwortlichkeit der gemeinnützigen Organisationen für das ordnungsmäßige Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen gesetzlich verankert
-> Nachlässige Verwaltung gefährdet Gemeinnützigkeit
Anhebung der Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG
2.100 € > 2.400 €
Anhebung der Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26a EStG
500 € > 720 €
Erhöhter Spendenbetrag nur für Vermögensstock, § 10b EStG
Nur auf Spenden in das nicht verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (Vermögensstock) ist der erhöhte Spendenabzugsbetrag von 1 Mio. € anwendbar
Erhöhter Spendenbetrag für Ehegatten verdoppelt, § 10b EStG
Gemeinsam veranlagte Ehegatten erhalten den Abzugsbetrag von 1 Mio. € bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung ab 2013 zweimal
Garantiehaftung bei Spendenfehlverwendung entfällt, § 10b EStG
Die persönliche Steuerhaftung für fehlverwendete Spenden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziert
Zuwendungsbestätigung einschließlich Umsatzsteuer, § 10b EStG
Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen ist nunmehr auch gesetzlich geregelt, dass die Umsatzsteuer auf die Entnahme zur Spende gehört
Jegliches Entgelt für Vorstandstätigkeit bedarf einer Regelung, § 27 Abs. 3 BGB
Im Vereins- und Stiftungsrecht darf jegliche Vorstandsvergütung ab dem Jahr 2015 nur noch aufgrund einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Grundlage erfolgen
Haftungsbegrenzung für Organmitglieder, § 31a BGB
Bei Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale ist die Haftung gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern auf dem Organmitglied nachweisbar vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung begrenzt
Haftungsbegrenzung für Vereinsmitglieder, § 31b BGB
Die Haftungsbegrenzung für Organmitglieder gilt gleichermaßen auch für Vereinsmitglieder
Verbrauchsstiftung definiert, § 80 Abs. 2 S. 2 BGB
Wenn der Erhalt des Stiftungsvermögens für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren bestimmt ist, handelt es sich nicht um eine Verbrauchsstiftung
Firmierung als gGmbH gesetzlich geregelt, § 4 GmbHG
Als gemeinnützig anerkannte GmbH darf als "gGmbH" firmieren